DIE GRUNDVERSICHERUNG WECHSELN
Die Krankenkassen in der Schweiz legen die Prämien fest. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) prüft die Angemessenheit des den Prämien der Versicherten zugrunde gelegten Budgets und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.
Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherungsnehmer über neu genehmigte Prämien für das Folgejahr zu informieren. Dies muss zwei Monate vor der Antragstellung zu Beginn des Jahres erfolgen, also bis zum 31.10.
BERATUNG ANFRAGEN
Die Krankenversicherung in der Schweiz ist ein wichtiger Aspekt des Gesundheitssystems. Es gibt zwei Arten von Krankenversicherungen in der Schweiz: die obligatorische Krankenversicherung (OKP) und die freiwillige Krankenversicherung (FKP). Die OKP ist für alle Einwohner obligatorisch und bietet einen grundlegenden Schutz. Die FKP bietet hingegen zusätzliche Leistungen und ist freiwillig.
Die OKP deckt die Kosten für medizinische Behandlungen und Krankenhausaufenthalte ab. Darüber hinaus gibt es auch spezielle Leistungen für chronisch Kranke und Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Die Höhe der Prämien für die OKP wird jährlich neu berechnet und ist abhängig von Alter, Einkommen und Gesundheitszustand.
Die FKP hingegen bietet zusätzliche Leistungen wie z.B. private Zimmer im Krankenhaus, alternative Heilmethoden und Zuschüsse zu Brillen und Zahnbehandlungen. Die Prämien für die FKP sind höher als die für die OKP, aber auch die Leistungen sind umfassender.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Krankenversicherung in der Schweiz auch die medizinische Behandlung im Ausland deckt, solange es sich um eine medizinisch notwendige Behandlung handelt.
Die obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz ist ein Versicherungspaket, das nach dem Gesetz jede Person in Anspruch nehmen muss. Das heißt aber nicht, dass dort alle Kosten gedeckt sind. Viele Kosten werden in der Grundversicherung nicht gedeckt. Mit einer Zusatzversicherung kannst du dich gegen hohe Krankheitskosten absichern, was in vielen Fällen sehr sinnvoll ist. Bei Unfällen hingegen greift die Unfallversicherung über den Arbeitgeber ein, weshalb hier keine Zusätze notwendig sind.
Je nach Krankenkasse und gewählter Zusatzversicherung unterscheiden sich die Beteiligungsbeiträge und Leistungen.
Deckung der Behandlung im Ausland bei Notkrankheit, Rücktransport in die Schweiz sowie Rettung und Transport.
Kostenbeiträge an Brillengläser, Kontaktlinsen und Sehhilfen.
Kostenbeiträge für Arzneimittel.
Kostenübernahme für ärztlich verordnete Mittel und Gegenstände wie Hör- und Blutdruckgeräte, Schuheinlagen etc.
Kostenbeiträge an Rettungs-, Bergungs- und Nottransporte in der Schweiz
Nichtärztliche Psychotherapie durch anerkannte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Sterilisation, Vasektomie etc.
Kostenbeiträge bis 20. Altersjahr (z. B. für Zahnspangen), keine Beschränkung der Taxpunktwerte
WECHSELN & SPAREN
Der Versicherte kann seine Grunddeckung ändern. Dazu musst du deinen Versicherungsschutz innerhalb eines Monats vor Inkrafttreten der neuen Prämien kündigen. Kündigungen müssen bis spätestens 30.11. während der Öffnungszeiten bei der Vorkasse eingehen. Eine schriftliche Kündigung per Einschreiben oder „A-Post Plus“ wird bis zum 15.11. empfohlen. Gleichzeitig muss der Versicherte bei einer anderen Krankenkasse angemeldet sein. Vor dem Wechsel zu einer anderen Krankenkasse muss bei der neuen Krankenkasse kein Kostenvoranschlag eingeholt werden. Eine Beitrittserklärung zu einer neuen Krankenkasse erfolgt in der Regel über das Beitrittsformular.
Der Versicherte kann die Selbstbeteiligung ändern. Die erforderliche niedrigere Selbstbeteiligung ist der Krankenkasse bis zum 30.11. schriftlich mitzuteilen. Höhere Selbstbehalte können durch schriftliche Mitteilung bis zum 31.12. gewählt werden.
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