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Kapitalertragsteuer Schweiz

Kapitalertragsteuer Schweiz: Alle Informationen 2026

Zuletzt aktualisiert am: 06.03.26
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In der Schweiz zahlen private Anleger:innen keine Kapitalertragsteuer auf Kursgewinne weder auf Aktien noch auf Kryptowährungen. Wer aus Deutschland in die Schweiz einwandert oder als Grenzgänger dort arbeitet, profitiert damit sofort von einem der attraktivsten Steuerregime weltweit.

Dividenden und Zinsen werden hingegen über die Verrechnungssteuer von 35 % erfasst sind aber rückforderbar. Dieser Artikel erklärt, was Privatanleger:innen, Grenzgänger und Krypto-Investoren konkret beachten müssen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Private Anleger:innen zahlen keine Kapitalertragsteuer auf Kursgewinne (Aktien, Fonds, Krypto).
  • Dividenden und Zinsen unterliegen der Verrechnungssteuer von 35 % können aber vollständig zurückgefordert werden.
  • Krypto-Kursgewinne sind für Privatanleger:innen steuerfrei – Staking, Mining und Lending hingegen einkommenssteuerpflichtig.
  • Wer als gewerblicher Händler gilt (Daytrader, hohe Transaktionsfrequenz), muss Gewinne als Einkommen versteuern.
  • Für deutsche Grenzgänger gelten beim Schweizer Depot besondere DBA-Regeln – Besteuerung richtet sich nach Wohnsitz.
  • Die Steuerfreiheit auf Kursgewinne macht die Schweiz besonders attraktiv für langfristige Anleger und ETF-Investoren.

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Kapitalertragsteuer in der Schweiz

In vielen Ländern wird Kapitalertragsteuer auf Erträge aus Kapitalanlagen erhoben. Diese Steuer wird fällig, wenn Anleger:innen Gewinne durch Zinsen, Dividenden oder den Verkauf von Aktien oder anderen Wertpapieren erzielen.

In der Schweiz gibt es jedoch für private Anleger:innen keine spezifische Kapitalertragsteuer, solange bestimmte Kriterien erfüllt sind. Stattdessen werden Kapitalerträge in der Regel als Einkommen besteuert. Es gibt jedoch Ausnahmen und spezifische Bestimmungen, die es wichtig machen, die genauen Regeln zur Kapitalertragsteuer in der Schweiz zu kennen.

Steuern in der Schweiz: Steuersätze 2026

Keine Kapitalertragssteuer in der Schweiz für Privatanleger:innen

Eine der wichtigsten Informationen für Privatanleger:innen in der Schweiz ist, dass sie keine spezifische Kapitalertragssteuer zahlen müssen. Die Schweiz bietet eine steuerliche Freiheit, die für Anleger:innen attraktiv ist. Es gibt jedoch bestimmte Kriterien, die erfüllt sein müssen, um als Privatanleger:in zu gelten und von dieser Steuerbefreiung zu profitieren.

Ein wichtiges Kriterium ist, dass Wertpapiere mindestens sechs Monate im Depot gehalten werden müssen. Dies soll sicherstellen, dass Anleger:innen langfristig in Anlagen investieren und nicht kurzfristig Gewinne erzielen, um Steuern zu umgehen.

Ein weiteres Kriterium ist, dass die Einkünfte aus Kapitalerträgen nur einen bestimmten Anteil des eigenen Nettoeinkommens ausmachen dürfen. Die genauen Prozentsätze können je nach Kanton variieren, daher ist es wichtig, die individuellen Bestimmungen zu kennen.

Indem Privatanleger:innen diese Kriterien erfüllen, können sie von der Steuerbefreiung für Kapitalerträge in der Schweiz profitieren. Dies ermöglicht es Anleger:innen, mehr von ihren Gewinnen zu behalten und ihre Renditen zu maximieren.

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Die Verrechnungssteuer: 35 % auf Dividenden und Zinsen – und wie du sie zurückbekommst

Obwohl Kursgewinne steuerfrei sind, greift der Schweizer Staat bei Dividenden und Zinsen aus Schweizer Quellen direkt ein: Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) behält automatisch 35 % Verrechnungssteuer an der Quelle ein. Das bedeutet: Wer z.B. eine Dividende von CHF 1’000 erhält, bekommt zunächst nur CHF 650 ausbezahlt. Die gute Nachricht: Diese Steuer ist für in der Schweiz ansässige Personen vollständig rückforderbar, sofern die Erträge in der Steuererklärung korrekt deklariert werden. Das System hat einen klaren Zweck: Es soll sicherstellen, dass Anleger:innen ihre Vermögenswerte nicht verschweigen.
Ertragsart Verrechnungssteuer Rückforderung möglich?
Dividenden aus CH-Aktien 35 % Ja, über Steuererklärung
Zinsen aus CH-Obligationen 35 % Ja, über Steuererklärung
Zinsen auf CH-Sparkonten 35 % Ja, über Steuererklärung
Kursgewinne (Aktien, Fonds) 0 % Entfällt
Dividenden aus ausländischen Aktien Je nach Land (Quellensteuer) Teilweise über DBA
Wichtig für Grenzgänger: Wer in Deutschland wohnt und ein Schweizer Depot hat, kann die Verrechnungssteuer nicht direkt in der Schweizer Steuererklärung geltend machen. Die Rückforderung erfolgt über das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Schweiz–Deutschland. Der rückforderbare Anteil beträgt dabei in der Regel 20 % (15 % verbleiben im Rahmen des DBA in der Schweiz).

Vorteilhaftes Steuergesetz für Anleger:innen in der Schweiz

Die Schweiz hat sehr vorteilhafte Steuergesetze für private Anleger:innen. Obwohl 35 Prozent der Kapitalerträge als Verrechnungssteuer einbehalten werden, können diese mit der Steuererklärung zurückerstattet werden. Kapitalgewinne, wie zum Beispiel Wertsteigerungen von Aktien, sind in der Schweiz komplett steuerfrei. Diese Steuervorteile machen die Schweiz zu einem attraktiven Standort für Anleger:innen.

Mit dem steuergünstigen Umfeld in der Schweiz haben Anleger:innen die Möglichkeit, ihre Kapitalerträge effektiv zu maximieren und ihre finanziellen Ziele zu erreichen. Der Verzicht auf eine spezifische Kapitalertragsteuer und die Steuerbefreiung von Kapitalgewinnen bieten Anlegern einen entscheidenden Vorteil. Dies ist einmalig auf der Welt.

Die Verrechnungssteuer, die zunächst einbehalten wird, kann später mit der Steuererklärung zurückerstattet werden. Dadurch können Anleger:innen ihre Kosten reduzieren und mehr von ihren Kapitalerträgen profitieren. Dieses System dient dazu, dass jeder seine Vermögenswerte in der Steuererklärung angibt. 

Mehr zu diesem Thema findest du hier:

Verrechnungssteuer Schweiz: Ein Leitfaden 2026

Steuerliche Bestimmungen für Kapitalerträge in der Schweiz

Neben der Kapitalertragsteuer gibt es in der Schweiz bestimmte steuerliche Bestimmungen, die Anleger:innen beachten müssen. Dazu gehören die Verrechnungssteuer auf Kapitalerträge und die Einkommenssteuer, die auf Kapitalerträge erhoben wird. Es ist wichtig, diese Bestimmungen zu kennen und die genauen steuerlichen Auswirkungen der eigenen Kapitalerträge zu verstehen.

Die Einkommenssteuer in der Schweiz ist eine progressive Steuer, bei der der Steuersatz je nach Höhe des Einkommens variiert. Kapitalerträge, die als Einkommen deklariert werden, erhöhen das zu versteuernde Einkommen. Es ist daher wichtig, die genauen steuerlichen Auswirkungen der eigenen Kapitalerträge zu kennen und die individuellen Steuersätze zu berücksichtigen.

Um die steuerlichen Bestimmungen für Kapitalerträge in der Schweiz besser zu verstehen, kann es hilfreich sein, einen Steuerberater zu konsultieren. Ein professioneller Experte kann individuelle Lösungen und Strategien zur Optimierung der Steuerlast bieten.

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Kryptowährungen in der Schweiz: Wann sind Bitcoin & Co. steuerfrei?

Für Kryptowährungen gelten in der Schweiz grundsätzlich dieselben Regeln wie für Aktien: Private Anleger:innen zahlen keine Steuer auf Kursgewinne. Wer Bitcoin kauft, hält und gewinnbringend verkauft, muss diesen Gewinn nicht versteuern – vorausgesetzt, er oder sie gilt steuerrechtlich als Privatanleger:in.

Kursgewinne auf Krypto: Steuerfrei für Privatanleger:innen

Ein Gewinn aus dem Verkauf von Bitcoin, Ethereum oder anderen Kryptowährungen gilt als steuerfreier Kapitalgewinn – solange keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Die Kriterien sind dieselben wie bei Aktien: Haltefrist, Transaktionsfrequenz und Verhältnis von Kapitalerträgen zum Gesamteinkommen.

Staking, Mining und Lending: Einkommenssteuerpflichtig

Nicht alle Krypto-Erträge sind steuerfrei. Folgende Aktivitäten gelten als steuerliches Einkommen und müssen in der Steuererklärung deklariert werden:

Krypto-AktivitätSteuerliche Behandlung
Kauf und Verkauf (langfristig)Kursgewinne steuerfrei (Privatanleger)
Staking-ErträgeEinkommenssteuerpflichtig (Wert bei Zufluss)
Mining-ErträgeEinkommenssteuerpflichtig (Selbstständigkeit)
Lending / Yield FarmingZinsen einkommenssteuerpflichtig
AirdropsEinkommenssteuerpflichtig (je nach Kanton)
NFT-VerkäufeAbhängig von Häufigkeit und Absicht

Vermögenssteuer auf Krypto-Bestände

Kryptowährungen gelten in der Schweiz als steuerbares Vermögen und müssen in der Steuererklärung deklariert werden. Die ESTV veröffentlicht jährlich Steuerkurse für die wichtigsten Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum u.a.) per 31. Dezember. Kleinere Coins, für die kein offizieller Kurs vorliegt, werden mit dem Kurswert zum Jahresende bewertet.

Wann gilt man als gewerblicher Krypto-Händler?

Wer sehr häufig handelt, hohe Hebel nutzt oder Krypto als Haupteinnahmequelle betreibt, kann vom Steueramt als gewerblicher Händler eingestuft werden. In diesem Fall werden sämtliche Gewinne als Einkommen besteuert. Hinweise auf gewerblichen Handel sind u.a.: mehr als 12 Transaktionen pro Jahr, Haltedauer unter 6 Monaten, Finanzierung durch Fremdkapital oder Krypto als Haupteinkommensquelle.

Tipp für Einwanderer aus Deutschland: Wer in Deutschland Krypto-Gewinne hatte, die älter als 1 Jahr sind (steuerfrei nach §23 EStG), und danach in die Schweiz zieht, profitiert doppelt – auch in der Schweiz bleiben diese Gewinne steuerfrei. Krypto, das nach dem Umzug in die Schweiz gekauft wird, profitiert sofort vom Schweizer Regime ohne Jahresfrist.

Kapitalertragsteuer für deutsche Grenzgänger in der Schweiz

Für deutsche Grenzgänger, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten, stellt sich eine wichtige Frage: Welches Steuerrecht gilt für mein Depot – das deutsche oder das Schweizer?

Die klare Antwort: Entscheidend ist der steuerliche Wohnsitz. Wer in Deutschland wohnt, unterliegt grundsätzlich dem deutschen Steuerrecht auch wenn das Depot bei einer Schweizer Bank liegt. Das bedeutet: Kursgewinne unterliegen der deutschen Abgeltungsteuer von 25 % (plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer), nicht dem steuerfreien Schweizer Modell.

Was gilt für die Verrechnungssteuer auf Schweizer Dividenden?

Wenn ein Grenzgänger Dividenden aus Schweizer Aktien erhält, behält die Schweiz zunächst 35 % Verrechnungssteuer ein. Über das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Schweiz–Deutschland können Grenzgänger jedoch 20 Prozentpunkte zurückfordern – 15 % verbleiben endgültig in der Schweiz (Sockelsteuer). Diese 15 % werden in Deutschland auf die Abgeltungsteuer angerechnet.

Kapitalertragsteuer Schweiz vs. Deutschland: Der direkte Vergleich

Für viele deutsche Anleger:innen, die in die Schweiz ziehen oder dort investieren möchten, ist ein direkter Steuervergleich besonders wichtig.

In der folgenden Tabelle Kapitalertragsteuer Schweiz vs. Deutschland zeigen wir dir die wichtigsten Unterschiede bei der Besteuerung von Kapitalerträgen zwischen der Schweiz und Deutschland – übersichtlich und verständlich.

KriteriumSchweizDeutschland
Kursgewinne Aktien (Privatanleger)Steuerfrei25 % Abgeltungsteuer + Soli
Kursgewinne Krypto (Privatanleger)SteuerfreiSteuerfrei nach 1 Jahr Haltefrist
Dividenden35 % Verrechnungssteuer (rückforderbar)25 % Abgeltungsteuer + Soli
Zinsen35 % Verrechnungssteuer (rückforderbar)25 % Abgeltungsteuer + Soli
Staking / MiningEinkommenssteuerpflichtigEinkommenssteuerpflichtig (Sonstige Einkünfte)
Freibetrag KapitalerträgeKeiner (Verrechnungssteuer gilt ab CHF 1)CHF 1’000 (Einzelperson), CHF 2’000 (Verheiratet)
VermögenssteuerJa (kantonabhängig, auf Depotbestand)Keine
Daytrading (gewerblich)EinkommenssteuerpflichtigEinkommenssteuerpflichtig (Gewerbesteuer möglich)
DeklarationspflichtWertschriften in Steuererklärung angebenAutomatischer Einbehalt durch Bank

Das Doppelbesteuerungs­abkommen: Schweiz – Deutschland 2026

Fazit

Die Kapitalertragsteuer in der Schweiz ist für Privatanleger:innen im Vergleich zu vielen anderen Ländern äusserst attraktiv:

  • Keine separate Steuer auf Kursgewinne für private Anleger:innen

  • Kursgewinne gelten im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung in der Regel als steuerfreie Kapitalgewinne

  • Verrechnungssteuer von 35 % ist rückforderbar, sofern du deine Erträge deklarierst

  • Dividenden und Zinsen werden „normal“ als Einkommen besteuert

Gerade für langfristig orientierte Anleger:innen, die überwiegend auf Kursgewinne setzen, können die steuerlichen Rahmenbedingungen in der Schweiz ein deutlicher Standortvorteil sein.

Trotzdem gilt:
Steuern sind immer individuell. Wohnsitz, Höhe der Einkünfte, Handelsverhalten und Doppelbesteuerungsabkommen spielen eine grosse Rolle. Wenn du grössere Vermögen oder komplexe Situationen (Wegzug aus Deutschland, Grenzgänger, Firmenbeteiligungen) hast, solltest du unbedingt eine/n Steuerberater:in mit Schweiz-Erfahrung hinzuziehen.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Sind Kursgewinne auf Aktien in der Schweiz wirklich komplett steuerfrei?

Ja, für Privatpersonen in der privaten Vermögensverwaltung sind Kursgewinne in der Schweiz grundsätzlich einkommenssteuerfrei. Wirst du jedoch als gewerbsmässige:r Wertschriftenhändler:in eingestuft (z. B. sehr hoher Turnover, viel Fremdkapital, kurze Haltedauer), können die Gewinne als Einkommen besteuert werden.

Ja. Auch wenn Kursgewinne steuerfrei sind, musst du dein Wertschriftendepot und alle Erträge (Dividenden, Zinsen) in der Steuererklärung angeben u. a. wegen der Vermögenssteuer und um die Verrechnungssteuer zurückzufordern.

Wenn du sehr häufig handelst, hohe Volumen bewegst, mit Fremdkapital arbeitest oder deine Lebenshaltung vor allem aus Kapitalgewinnen finanzierst, kann die Steuerbehörde dich als gewerbsmässige:n Wertschriftenhändler:in qualifizieren. Dann werden Kursgewinne steuerpflichtig und es fallen zusätzlich AHV/IV/EO-Beiträge an.

Die Verrechnungssteuer wird automatisch von Bank/Depot abgezogen. In deiner Schweizer Steuererklärung deklarierst du die entsprechenden Erträge (Zinsen, Dividenden). Die bereits einbehaltene Verrechnungssteuer wird dann angerechnet bzw. zurückerstattet, sofern du in der Schweiz steuerlich ansässig bist und alles korrekt deklarierst.

Entscheidend ist dein Steuerwohnsitz. Wenn du in Deutschland steuerlich ansässig bist, gelten grundsätzlich die deutschen Regeln (Abgeltungsteuer), auch wenn dein Depot in der Schweiz liegt. Die Besteuerung richtet sich dann nach dem Doppelbesteuerungsabkommen und den deutschen Vorschriften – hier solltest du unbedingt einen Steuerprofi hinzuziehen, der sich mit beiden Systemen auskennt.

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