Die Berufsausübungsbewilligung Schweiz (BAB) ist die kantonale Erlaubnis, einen Gesundheitsberuf eigenverantwortlich auszuüben. Für Ärzte heisst das: eigene Praxis, Praxisbeteiligung, ärztliche Leitung. Wer angestellt im Spital arbeitet, braucht sie nicht. Neben der BAB gibt es zwei Dinge, die damit oft verwechselt werden: die OKP-Zulassung, also das Recht, Leistungen zulasten der Grundversicherung abzurechnen, und die ZSR-Nummer, die technische Abrechnungsnummer der Krankenkassen.
Für Ärzte aus Deutschland ist die OKP-Zulassung die eigentliche Hürde: Nach Art. 37 KVG braucht es dafür mindestens drei Jahre Tätigkeit an einer anerkannten Schweizer Weiterbildungsstätte im Fachgebiet, auch mit anerkanntem deutschem Facharzttitel. Dieser Ratgeber erklärt, wer welche Bewilligung braucht, wie das Verfahren läuft, was es kostet und wo Höchstzahlen den Zugang begrenzen. Diplom- und Titelanerkennung gehen voraus, siehe MEBEKO Anerkennung; den Gesamtweg zeigt Als Arzt in die Schweiz.
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Das Wichtigste auf einen Blick
- BAB: Kantonal, nötig für selbständige oder fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit (Praxis, Leitung). Voraussetzungen: anerkanntes Diplom und Weiterbildungstitel, Sprachkenntnisse, Strafregisterauszug, Berufshaftpflicht. Gebühr je nach Kanton CHF 200–1’000.
- OKP-Zulassung: Recht, ambulant zulasten der Grundversicherung abzurechnen. Voraussetzung nach Art. 37 KVG: 3 Jahre an einer anerkannten Schweizer Weiterbildungsstätte im Fachgebiet plus Sprachnachweis. Gilt seit 2022 auch für angestellte Ärzte in Praxen und ambulanten Zentren, nicht im Spital.
- ZSR-Nummer: Abrechnungsnummer der SASIS AG, keine Bewilligung. Wird erst nach BAB und OKP-Zulassung vergeben.
- Höchstzahlen: Kantone begrenzen seit 2021 die Zahl zugelassener Ärzte pro Fachgebiet. Hausarztmedizin, Pädiatrie und Kinderpsychiatrie sind fast überall offen, einzelne Spezialfächer gesperrt.
- Reihenfolge: MEBEKO → Anstellung (3 Jahre) → BAB → OKP-Zulassung → ZSR → Praxisstart. Dauer der Bewilligungen 4–6 Wochen.
- Andere Gesundheitsberufe: Pflege, Physio, Psychologie brauchen die BAB nach GesBG ebenfalls nur bei eigenverantwortlicher Tätigkeit (Spitex, eigene Praxis), siehe unten.
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Wer braucht was? – Überblick
| Situation | BAB nötig? | Persönliche OKP-Zulassung? | ZSR-Nummer? | Hinweise |
|---|---|---|---|---|
| Assistenzarzt/-ärztin angestellt | Nein (unter Verantwortung der Klinik/Leitung) | Nein | Nein (Abrechnung über Institution) | Tätigkeit unselbständig, keine eigene Abrechnung. |
| Facharzt angestellt im Spital (stationär und Spitalambulatorium) | Nein | Nein | Nein | Spital trägt Verantwortung und Abrechnung |
| Facharzt angestellt in Praxis, Gruppenpraxis oder ambulantem Zentrum | Kantonal unterschiedlich, oft Nein | Persönliche Voraussetzungen nach Art. 37 KVG (3 Jahre) müssen erfüllt sein, die Zulassung hält die Einrichtung | Nein, Abrechnung über die Einrichtung | Seit 2022: Ohne die 3 Jahre darf die Praxis deine Leistungen nicht abrechnen |
| Leitende Funktion angestellt (z. B. Praxisleitung) | Oft Ja | Nein (sofern keine eigene Abrechnung) | Nein | Vor Stellenantritt mit Kanton klären. |
| Selbständig (eigene Praxis / Beteiligung) | Ja | Ja | Ja | Zusätzliche Anforderungen (Erfahrung, ggf. Höchstzahlen). |
| 90-Tage-Einsatz (EU/EFTA, temporär) | Nein | Nein | Nein | Meldeverfahren vor Einsatz, keine Niederlassung. |
Was ist die Berufsausübungsbewilligung (BAB)?
Die BAB ist die kantonale Erlaubnis, eigenverantwortlich ärztlich tätig zu sein – insbesondere bei:
-
selbständiger Tätigkeit (eigene Praxis, Praxisbeteiligung)
-
ärztlicher Leitung oder medizinischer Gesamtverantwortung in einer Institution
-
bestimmten fachärztlichen Funktionen mit besonderer Verantwortung (kantonal unterschiedlich)
Typische Voraussetzungen (je nach Kanton/Fachrichtung):
-
Anerkanntes Arztdiplom und ggf. Weiterbildungstitel
(MEBEKO-Anerkennung bei ausländischen Diplomen/Titeln) -
Ausreichende praktische Erfahrung (in der Regel mehrere Jahre in anerkannten Weiterbildungsstätten)
-
Sprachkenntnisse in der kantonalen Amtssprache (häufig B2–C1)
-
Eintrag im Medizinalberuferegister nach Erteilung der Bewilligung
-
Vertrauenswürdigkeit / einwandfreier Leumund (Strafregisterauszug)
Die BAB ist immer kantonal: Ziehst du mit einer Praxis in einen anderen Kanton, brauchst du dort eine neue Bewilligung.
Wichtig für Mehrkantonstätigkeit: Nach dem Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM) erkennen die Kantone Berufsausübungsbewilligungen gegenseitig an. Wer bereits in einem Kanton zugelassen ist und in einem weiteren Kanton tätig werden will, hat Anspruch auf die zweite BAB ohne erneute Gebühr – sofern die fachlichen Anforderungen gleichwertig sind. Praxisrelevant z. B. bei Konsiliartätigkeit, Vertretungen oder einer Zweitpraxis im Nachbarkanton.
Wie lange gilt die Berufsausübungsbewilligung?
Die BAB ist befristet, aber langfristig planbar:- Standard-Gültigkeit: 10 Jahre ab Erteilung.
- Maximale Gültigkeit: bis zum vollendeten 70. Altersjahr.
- Verlängerung nach dem 70. Lebensjahr: jeweils maximal 3 Jahre, sofern die fachliche Eignung weiterhin gegeben ist.
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OKP-Zulassung: Die 3-Jahres-Regel nach Art. 37 KVG
Wer ambulante Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen will, braucht die Zulassung des Kantons. Seit der KVG-Revision 2022 sind die Voraussetzungen bundesweit gleich:
- Drei Jahre Schweizer Praxis: Mindestens 3 Jahre Tätigkeit an einer vom SIWF anerkannten Schweizer Weiterbildungsstätte im beantragten Fachgebiet, als Assistenz- oder Oberarzt. Ausländische Weiterbildungszeit zählt nicht, auch nicht mit anerkanntem Facharzttitel. Für Hausärzte zählt auch die Praxisassistenz in einer anerkannten Hausarztpraxis.
- Sprachnachweis: Amtssprache des Kantons auf Niveau B2, nachgewiesen durch Sprachtest, es sei denn, Gymnasium oder Studium wurden in dieser Sprache absolviert. Für deutsche Ärzte entfällt der Test.
- Anerkannter Weiterbildungstitel: Eidgenössischer Facharzttitel oder MEBEKO-anerkannter ausländischer Titel, siehe Facharztanerkennung Schweiz.
- Qualitätsanforderungen: Anschluss an ein Qualitätssystem und Teilnahme an der Datenerhebung nach KVG.
Für wen die Regel gilt: Für selbständige Ärzte mit eigener Praxis oder Beteiligung, und seit 2022 auch für angestellte Ärzte in Praxen, Gruppenpraxen und ambulanten Zentren. Die Einrichtung hält die Zulassung, aber sie darf nur Leistungen von Ärzten abrechnen, die die drei Jahre persönlich erfüllen. Nicht betroffen sind angestellte Ärzte im Spital, auch im Spitalambulatorium. Ausnahmen können die Kantone bei nachgewiesener Unterversorgung gewähren, etwa für Hausärzte in Randregionen; das ist Ermessen, kein Anspruch.
Was das für deutsche Fachärzte bedeutet: Der Weg in die eigene Praxis führt über drei Jahre Anstellung an einer anerkannten Stätte, meist als Oberarzt oder Praxisassistent. Wer das von Beginn an plant, verliert keine Zeit; wer erst in der Schweiz davon erfährt, verliert drei Jahre. Praxisübernahmen und die Situation für Hausärzte beschreibt Hausarzt Schweiz.
Merke: BAB = darfst du hier eigenverantwortlich praktizieren (Kanton, Gesundheitsrecht). OKP-Zulassung = darfst du mit der Grundversicherung abrechnen (Kanton, KVG). Beide sind persönlich, nicht handelbar und nicht an einen Standort gebunden.
Schweizer OKP-Zulassung vs. deutscher Kassensitz – der Praxisvergleich
Für deutsche Ärztinnen und Ärzte ist die OKP-Zulassung das Schweizer Pendant zum Kassensitz – funktioniert aber wirtschaftlich grundsätzlich anders. Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick:
| Merkmal | Schweiz (OKP-Zulassung) | Deutschland (Kassensitz) |
|---|---|---|
| Rechtliche Grundlage | KVG, kantonale Zulassung | SGB V, Vertragsarztrecht |
| Zugang | Antragsverfahren beim Kanton | Bedarfsplanung, oft nur über Sitzübernahme |
| Kosten Erwerb | Verwaltungsgebühr im 3-stelligen Franken-Bereich | Marktpreise meist 5- bis 6-stellig (EUR), je Fach |
| Begrenzung | Höchstzahlen je Fach und Region möglich | Bedarfsplanung, gesperrte Planungsbereiche |
| Übertragbarkeit | Nicht handelbar, persönlich gebunden | Über Nachbesetzungsverfahren übertragbar |
| Gültigkeitsdauer | Unbefristet (BAB separat: 10 Jahre) | Unbefristet, an Person gebunden |
| Honorierung | TARDOC und ambulante Pauschalen (seit 2026, ersetzt TARMED), Einzelleistung ohne Budget | EBM, Regelleistungsvolumen mit Budgetierung |
Der wirtschaftliche Kernunterschied: In Deutschland ist der Marktwert eines Kassensitzes – je nach Fachrichtung und Region – häufig fünf- bis sechsstellig, weil Sitze knapp und handelbar sind. In der Schweiz fällt für die Zulassung nur eine kantonale Verwaltungsgebühr im dreistelligen Bereich an. Allerdings können kantonale Höchstzahlen den Zugang in bestimmten Fachrichtungen (z. B. Orthopädie, Dermatologie, Gynäkologie) erheblich begrenzen.
Tipp: Wer aus Deutschland in die Schweiz wechselt, sollte den Kassensitz in Deutschland nicht voreilig aufgeben eine Sitzübergabe oder Nachbesetzung kann finanziell relevant sein.
90-Tage-Regelung (temporäre Tätigkeit)
Für Ärztinnen und Ärzte aus EU/EFTA, die vorübergehend in der Schweiz arbeiten, ohne sich hier niederzulassen, gilt:- Bis zu 90 Einsatztage pro Kalenderjahr
- Vorherige Meldung in zwei Schritten: beim BAG (Meldeverfahren für reglementierte Berufe, mit MEBEKO-Prüfung des Diploms, einmalig pro Jahr) und beim zuständigen Kanton. Ohne BAG-Meldung darfst du auch als Vertretung nicht arbeiten.
- Keine persönliche OKP-Zulassung und keine BAB nötig, solange du im Rahmen eines temporären Einsatzes für eine zugelassene Institution tätig bist
- Abrechnung erfolgt über die auftraggebende Institution
Wichtig: Die 90-Tage-Regel ersetzt keine reguläre Zulassung, wenn du dich dauerhaft niederlassen oder eine Praxis führen möchtest.
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Zulassungsverfahren – Schritt für Schritt
-
Voraussetzungen prüfen
- MEBEKO-Anerkennung von Diplom/Weiterbildung
- Sprachkenntnisse
- Berufserfahrung und kantonale Mindestanforderungen
-
BAB beantragen (falls erforderlich)
- Gesuch bei der kantonalen Gesundheitsdirektion einreichen
- Kantonale Anforderungen (z. B. für Fachrichtungen) beachten
-
OKP-Zulassung beantragen (bei Selbständigkeit)
- Zulassung als Leistungserbringer nach KVG im gewünschten Kanton
- Höchstzahlen / Zulassungssteuerung je Fachrichtung prüfen
-
ZSR-Nummer beantragen
- Nach Vorliegen der nötigen kantonalen Bewilligungen
- Antrag bei der SASIS AG
- Dient der elektronischen Abrechnung mit den Krankenkassen
-
Praxisstart vorbereiten
- Berufshaftpflichtversicherung
- Praxis-/Betriebsbewilligung (bei neuem Standort)
- Anschluss an Abrechnungssysteme, Tarifverträge, Qualitätsmanagement, Notfallkonzept
Unterlagen für die Zulassung
Typischerweise benötigst du (je nach Kanton leicht unterschiedlich):
Anerkanntes Arztdiplom und anerkannter Weiterbildungstitel
(MEBEKO-Verfügung bei Auslandstiteln)Nachweise über Berufserfahrung (Tätigkeits-/Arbeitszeugnisse, Weiterbildungsstätten)
Lebenslauf (CV)
Sprachnachweis (B2–C1 in der relevanten Amtssprache)
Aktueller Strafregisterauszug (teils privat + behördlich)
Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
Bei Selbständigkeit zusätzlich: Praxiskonzept, Mietvertrag, Betriebsbewilligung, Qualitätsmanagement, Notfallkonzept
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Bearbeitungszeit & Gebühren
Plane bei einer Praxisgründung genügend Vorlaufzeit ein, damit Bewilligungen und ZSR rechtzeitig vor dem ersten abrechenbaren Patienten vorliegen.
Bearbeitungszeit:
In vielen Kantonen ca. 4–6 Wochen; bei Rückfragen oder unvollständigen Unterlagen entsprechend länger.Gebühren:
BAB, OKP-Zulassung, Betriebsbewilligung: je nach Kanton unterschiedlich, meist im niedrigen bis mittleren dreistelligen Bereich pro Verfahren
Zusätzlich: Kosten für MEBEKO-Anerkennung, Sprachprüfungen, Beglaubigungen, ZSR-Vergabe usw.
Gebühren BAB & OKP-Zulassung – Beispiele aus den Kantonen 2026
Die Verwaltungsgebühren variieren stark zwischen den Kantonen. Hier eine Orientierung anhand häufig nachgefragter Standorte:
| Kanton | BAB (einmalig) | OKP-Zulassung | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Zürich | ca. CHF 1’000 | im Verfahren | Höchste Gebühr im DACH-Raum |
| Baselland | ca. CHF 600 | im Verfahren | Häufig kombiniert geprüft |
| Basel-Stadt | ca. CHF 200 | ca. CHF 200 | Günstigster Standort |
| Bern | ca. CHF 500–800 | ca. CHF 300–500 | Verfahrensabhängig |
| Aargau | ca. CHF 400–700 | ca. CHF 200–400 | Standortabhängig |
Hinzu kommen Kosten für MEBEKO-Anerkennung, Sprachprüfungen, beglaubigte Übersetzungen und die ZSR-Vergabe durch die SASIS AG. Plane zusätzlich einen mittleren vierstelligen Betrag für die Gesamtkosten der Niederlassung ein.
Fachrichtungen & Höchstzahlen
Im ambulanten Bereich können für bestimmte Fachrichtungen kantonale Höchstzahlen gelten. Das heisst:
Nicht jede Fachärztin / jeder Facharzt kann sich überall jederzeit neu zulassen lassen.
Kantone können die Zahl der zugelassenen Ärzt:innen pro Fachrichtung und Region steuern.
Typischerweise einfacher zugelassen werden u. a.:
Allgemeine Innere Medizin / Hausarztmedizin
Praktische Ärztinnen/Ärzte
Kinder- und Jugendmedizin
Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie
Für andere Fächer (z. B. Orthopädie, Gynäkologie, Dermatologie) können strengere Kontingente gelten. Ein Einstieg:
zuerst in einer anerkannten Weiterbildungsstätte arbeiten
dann – mit ausreichender Erfahrung und passenden kantonalen Rahmenbedingungen – in die Selbständigkeit wechseln
Berufsausübungsbewilligung für Pflege, Physiotherapie und andere Gesundheitsberufe
Die BAB gibt es nicht nur für Ärzte. Nach dem Gesundheitsberufegesetz (GesBG) brauchen Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Hebammen, Ernährungsberater, Optometristen und Osteopathen ebenfalls eine kantonale BAB, sobald sie privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung arbeiten: eigene Praxis, freiberufliche Spitex, selbständige Tätigkeit auf Rechnung. Angestellte im Spital, Heim oder in einer Praxis unter fachlicher Leitung brauchen sie nicht; einzelne Kantone verlangen sie trotzdem für Leitungsfunktionen.
- Voraussetzungen: In der Schweiz anerkannter Abschluss (bei ausländischen Diplomen über das SRK), Eintrag im Gesundheitsberuferegister NAREG, Sprachkenntnisse B2, Vertrauenswürdigkeit (Strafregisterauszug), physische und psychische Eignung.
- Zuständig: Gesundheitsdirektion oder Gesundheitsamt des Kantons, Gebühr meist CHF 200–500, Bearbeitung 4–8 Wochen.
- OKP-Abrechnung: Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und ab 2025 auch Pflegefachpersonen (nach der Pflegeinitiative) können bestimmte Leistungen direkt zulasten der Grundversicherung abrechnen und brauchen dafür zusätzlich die kantonale Zulassung und eine ZSR-Nummer; für Physiotherapeuten gilt eine Berufserfahrung von 2 Jahren an einer anerkannten Einrichtung.
Die Anerkennungsverfahren für die beiden grössten Gruppen erklären SRK Anerkennung Schweiz und Anerkennung Physiotherapeuten Schweiz; den Überblick über alle Berufe gibt Arbeiten im Gesundheitswesen Schweiz.
MEBEKO Anerkennung Schweiz (2026): Ablauf, Kosten, Dauer & Checkliste
MEBEKO = Medizinalberufekommission beim BAG. Sie anerkennt ausländische universitäre Medizinalberufe und führt die Registrierung im MedReg (seit 2018 Pflicht). Verfahren: direkt (EU/EFTA) | indirekt (Drittstaat mit EU/EFTA-Anerkennung) Dauer: i. d.
Die Rolle der ZSR-Nummer
Die ZSR-Nummer (Zahlstellenregister) wird von der SASIS AG vergeben und dient ausschliesslich der Abrechnung mit den Versicherern.
- Wer braucht eine ZSR-Nummer?
- Selbständig tätige Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich
- Praxisgesellschaften / Betriebe, die direkt mit Krankenversicherern abrechnen
- Wer braucht in der Regel keine?
- Angestellte Ärztinnen und Ärzte ohne eigene Abrechnung
- Assistenzärztinnen und Assistenzärzte in Spitälern / Zentren
- Wichtig:
Die ZSR-Nummer ist keine Bewilligung. Sie setzt voraus, dass die kantonalen Zulassungsbedingungen (BAB, OKP-Zulassung, Praxisbewilligung) erfüllt sind.
Häufige Probleme bei der Antragstellung
Typische Stolpersteine:
- Unvollständige Unterlagen
→ fehlende Zeugnisse, unklare Sprachnachweise, unbeglaubigte Kopien - Kantonale Besonderheiten übersehen
→ unterschiedliche Anforderungen an Erfahrung, Fachrichtungen, Höchstzahlen - Falsche Reihenfolge
→ ZSR beantragt, bevor BAB oder OKP-Zulassung vorliegt - Unklare Zuständigkeiten
→ Kanton, BAG, MEBEKO, SASIS – wer entscheidet was?
Wenn du unsicher bist, lohnt es sich, in dieser Reihenfolge vorzugehen:
- Merkblätter und Formulare der kantonalen Gesundheitsdirektion lesen
- Anforderungen mit dem zukünftigen Arbeitgeber / Praxispartner klären
- Bei Bedarf eine spezialisierte Beratung (Steuer-/Zulassungsexperten oder Einwanderungsberatung) in Anspruch nehmen
Du hast Fragen zur Zulassung oder zur Berufsausübungsbewilligung?
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Voraussetzungen für selbständige Leistungserbringer
Für Ärztinnen und Ärzte, die selbständig im ambulanten Bereich arbeiten und mit der OKP abrechnen möchten, gelten zusätzliche Anforderungen.
1. Wer gilt als selbständige:r Leistungserbringer:in?
- Eigene Einzelpraxis
- Gemeinschaftspraxis / Praxisgemeinschaft mit Beteiligung
- Praxisinhaber:in oder Gesellschafter:in mit eigenem Abrechnungskonto
2. Typische Mindestvoraussetzungen (vereinfacht):
- Anerkanntes Diplom + anerkannter Weiterbildungstitel
- Mehrjährige klinische Erfahrung in der entsprechenden Fachrichtung
- Eintrag im MedReg
- BAB des Kantons (bei eigenverantwortlicher Tätigkeit)
- Kantonale OKP-Zulassung als Leistungserbringer
- ZSR-Nummer zur Abrechnung
- Betriebsbewilligung für den Praxisstandort (je nach Kanton)
3. „Neu zugelassen“ – was bedeutet das?
Als „neu zugelassen“ gelten in der Regel Ärztinnen und Ärzte, die erstmals eine OKP-Zulassung als selbständige Leistungserbringer erhalten. Für diese Gruppe:
- verlangen die Kantone meist eine mindestens mehrjährige praktische Tätigkeit in der Schweiz oder in anerkannten Weiterbildungsstätten, bevor eine eigene Praxis bewilligt wird
- ist eine formelle kantonale Zulassungsentscheidung zwingend – ein reiner ZSR-Antrag reicht nicht
4. Personen in Weiterbildung
- Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung arbeiten unter der Verantwortung der Weiterbildungsstätte.
- Sie benötigen weder eigene OKP-Zulassung noch ZSR-Nummer, solange sie nicht selbständig abrechnen.
- Alle Leistungen werden über die Institution bzw. die dort zugelassenen Fachärzt:innen abgerechnet.
5. Berufs- und Sorgfaltspflichten
Selbständige Leistungserbringer:
- müssen organisatorisch sicherstellen, dass die Versorgung, Notfallorganisation und Vertretung gewährleistet sind
- tragen die Verantwortung für qualifiziertes Personal, Dokumentation, Qualitätssicherung und korrekte Abrechnung
- benötigen für zusätzliche Praxisstandorte meist eine separate Betriebsbewilligung
Facharztanerkennung Schweiz – Ein Leitfaden 2026
Wenn du als Facharzt in der Schweiz arbeiten willst, ist die Anerkennung zum Facharzt ein entscheidender Schritt. Gerade wenn du dein Medizinstudium im Ausland abgeschlossen hast, ist neben dem Facharzttitel
Fazit
Drei Dinge, drei Fragen: Die BAB beantwortet, ob du im Kanton eigenverantwortlich praktizieren darfst; die OKP-Zulassung, ob du mit der Grundversicherung abrechnen darfst; die ZSR-Nummer ist das Werkzeug dafür. Für deutsche Ärzte entscheidet Art. 37 KVG über den Zeitplan: drei Jahre an einer anerkannten Schweizer Weiterbildungsstätte, bevor die eigene Praxis oder die Anstellung in einer Praxis möglich ist, auch mit anerkanntem Facharzttitel. Wer diese drei Jahre als Oberarzt oder Praxisassistent einplant, hat danach in der Hausarztmedizin freie Auswahl an Übernahmen; in gesperrten Fachgebieten braucht es einen Kanton mit offenem Kontingent. Offene Stellen für die drei Jahre unter Arztstellen Schweiz; wir begleiten den Weg von der MEBEKO bis zur ZSR-Nummer.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Wer benötigt eine persönliche OKP-Zulassung in der Schweiz?
Eine persönliche OKP-Zulassung benötigen alle selbstständig tätigen Ärztinnen und Ärzte, die ambulante Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erbringen wollen. Angestellte Ärzte benötigen sie in der Regel nicht – ausser sie arbeiten eigenverantwortlich, z. B. als leitende Ärzte.
Was ist der Unterschied zwischen OKP-Zulassung und Berufsausübungsbewilligung?
Die Berufsausübungsbewilligung berechtigt grundsätzlich zur ärztlichen Tätigkeit im Kanton. Die OKP-Zulassung hingegen erlaubt zusätzlich die Abrechnung über die Grundversicherung (OKP). Für eine Niederlassung als Arzt oder Ärztin mit eigener Praxis brauchst du beides.
Wie lange dauert die Bearbeitung einer OKP-Zulassung?
Die Bearbeitungszeit liegt in der Regel zwischen 4 und 6 Wochen, abhängig vom Kanton und der Vollständigkeit der Unterlagen. Verzögerungen entstehen häufig durch unvollständige Dokumente oder unklare Angaben.
Welche Voraussetzungen muss ich für die persönliche OKP-Zulassung erfüllen?
Du musst:
eine Berufsausübungsbewilligung besitzen,
mindestens 3 Jahre Weiterbildung an einer anerkannten Weiterbildungsstätte nachweisen,
über einen gültigen Facharzttitel verfügen,
ausreichende Sprachkenntnisse (in der Regel B2–C1) vorweisen,
ein strukturiertes Qualitätsmanagement (inkl. Notfallkonzept) nachweisen.
Gelten für alle Fachärzte dieselben Zulassungsbedingungen?
Nein. Für einige Fachrichtungen – z. B. Allgemeinmedizin, Pädiatrie, Kinderpsychiatrie – ist die direkte OKP-Zulassung möglich. In anderen Fächern gelten Höchstzahlen. Dort kann die Niederlassung nur erfolgen, wenn ein Platz frei wird oder spezielle Voraussetzungen erfüllt sind.
Was kostet die OKP-Zulassung?
Die Gebühren variieren je nach Kanton zwischen CHF 100.– und CHF 2’000.–. Zusätzlich können Kosten für die ZSR-Nummer, Beglaubigungen, Übersetzungen oder Sprachtests entstehen.
Wer erteilt die Berufsausübungsbewilligung?
Die kantonalen Gesundheitsdirektionen oder Gesundheitsämter. Die Anforderungen unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme ist empfehlenswert.
Kann ich in mehreren Kantonen tätig sein?
Ja, aber du benötigst in jedem Kanton eine eigene Berufsausübungsbewilligung. Die Kosten und Anforderungen variieren.
Was ist die ZSR-Nummer und wann brauche ich sie?
Die ZSR-Nummer (Zahlstellenregister-Nummer) wird zur Abrechnung mit den Krankenkassen benötigt. Sie ist für alle Leistungserbringer im ambulanten Bereich verpflichtend, die mit der Grundversicherung abrechnen. Die Nummer wird von der SASIS AG vergeben.
