Wenn du als Ärztin oder Arzt in der Schweiz arbeiten möchtest, begegnen dir drei Begriffe immer wieder:
- Berufsausübungsbewilligung (BAB)
- OKP-Zulassung
- ZSR-Nummer
Diese drei Dinge verfolgen unterschiedliche Zwecke und bauen teilweise aufeinander auf:
- Die BAB ist die kantonale Bewilligung, eigenverantwortlich ärztlich tätig zu sein (z. B. als Praxisinhaber:in oder ärztliche Leitung).
- Die OKP-Zulassung regelt, ob du ambulante Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen darfst.
- Die ZSR-Nummer ist die technische Abrechnungsnummer, mit der Rechnungen an die Kassen übermittelt werden – sie ersetzt aber keine Bewilligung.
Dieser Ratgeber ordnet die Begriffe, zeigt dir anhand von typischen Situationen, wer was braucht, und erklärt den Ablauf vom Diplom bis zur ersten abrechenbaren Konsultation.
Das Wichtigste auf einen Blick
OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung)
Schweizer Grundversicherung. Nur zugelassene Leistungserbringer dürfen ambulante Leistungen zu OKP-Tarifen abrechnen.OKP-Zulassung (persönlich/betrieblich)
Formelle Zulassung nach KVG, ambulante Leistungen zulasten der OKP zu erbringen und abzurechnen.
Bei Ärztinnen/Ärzten ist meist die persönliche Zulassung relevant – insbesondere bei selbständiger Tätigkeit oder als Gesellschafter:in einer Praxis.Berufsausübungsbewilligung (BAB)
Kantonale Bewilligung, die die eigenverantwortliche bzw. selbständige ärztliche Tätigkeit erlaubt (z. B. Praxisführung, ärztliche Leitung). Unselbständige Assistenzärztinnen und Assistenzärzte benötigen sie in der Regel nicht.ZSR-Nummer
Nummer aus dem Zahlstellenregister (SASIS AG) für die elektronische Abrechnung im ambulanten Bereich.
Wichtig: Die ZSR ist keine Zulassung, sondern setzt BAB/OKP-Zulassung (wo nötig) voraus.MEBEKO
Medizinalberufekommission – zuständig für die Anerkennung von Diplomen und Weiterbildungstiteln (insbesondere aus dem Ausland) sowie Eintrag im Medizinalberuferegister (MedReg).
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Wer braucht was? – Überblick
| Situation | BAB nötig? | Persönliche OKP-Zulassung? | ZSR-Nummer? | Hinweise |
|---|---|---|---|---|
| Assistenzarzt/-ärztin angestellt | Nein (unter Verantwortung der Klinik/Leitung) | Nein | Nein (Abrechnung über Institution) | Tätigkeit unselbständig, keine eigene Abrechnung. |
| Facharzt/-ärztin angestellt (ohne Leitungsfunktion) | Meist Nein | Nein | Nein (Abrechnung über Praxis/Klinik) | Kantonale Unterschiede beachten. |
| Leitende Funktion angestellt (z. B. Praxisleitung) | Oft Ja | Nein (sofern keine eigene Abrechnung) | Nein | Vor Stellenantritt mit Kanton klären. |
| Selbständig (eigene Praxis / Beteiligung) | Ja | Ja | Ja | Zusätzliche Anforderungen (Erfahrung, ggf. Höchstzahlen). |
| 90-Tage-Einsatz (EU/EFTA, temporär) | Nein | Nein | Nein | Meldeverfahren vor Einsatz, keine Niederlassung. |
Was ist die Berufsausübungsbewilligung (BAB)?
Die BAB ist die kantonale Erlaubnis, eigenverantwortlich ärztlich tätig zu sein – insbesondere bei:
-
selbständiger Tätigkeit (eigene Praxis, Praxisbeteiligung)
-
ärztlicher Leitung oder medizinischer Gesamtverantwortung in einer Institution
-
bestimmten fachärztlichen Funktionen mit besonderer Verantwortung (kantonal unterschiedlich)
Typische Voraussetzungen (je nach Kanton/Fachrichtung):
-
Anerkanntes Arztdiplom und ggf. Weiterbildungstitel
(MEBEKO-Anerkennung bei ausländischen Diplomen/Titeln) -
Ausreichende praktische Erfahrung (in der Regel mehrere Jahre in anerkannten Weiterbildungsstätten)
-
Sprachkenntnisse in der kantonalen Amtssprache (häufig B2–C1)
-
Eintrag im Medizinalberuferegister nach Erteilung der Bewilligung
-
Vertrauenswürdigkeit / einwandfreier Leumund (Strafregisterauszug)
Die BAB ist immer kantonal: Ziehst du mit einer Praxis in einen anderen Kanton, brauchst du in der Regel eine neue Bewilligung.
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OKP-Zulassung: selbständig vs. angestellt
Die persönliche OKP-Zulassung betrifft vor allem Ärztinnen und Ärzte, die ambulante Leistungen direkt mit der Grundversicherung abrechnen (z. B. in einer eigenen Praxis oder als Partner:in einer Gruppenpraxis).
- Selbständig / Praxisinhaber:in
Du brauchst in der Regel:- Anerkanntes Diplom/Weiterbildungstitel (MEBEKO)
- BAB (je nach Kanton/Funktion)
- Kantonale OKP-Zulassung als Leistungserbringer
- ZSR-Nummer zur technischen Abrechnung
- Angestellt in Praxis oder Klinik
Du arbeitest unter der OKP-Zulassung der Institution oder der zulassungsberechtigten Ärzt:innen.
→ Du brauchst in der Regel keine eigene OKP-Zulassung und keine ZSR-Nummer, solange du nicht selbständig abrechnest.
Merke:
BAB = „Darfst du hier eigenverantwortlich praktizieren?“
OKP-Zulassung = „Darfst du auf KVG-Tarif mit der Grundversicherung abrechnen?“
90-Tage-Regelung (temporäre Tätigkeit)
Für Ärztinnen und Ärzte aus EU/EFTA, die vorübergehend in der Schweiz arbeiten, ohne sich hier niederzulassen, gilt:
- Bis zu 90 Einsatztage pro Kalenderjahr
- Vorherige Meldung beim zuständigen Kanton (Meldeverfahren statt vollem Bewilligungsverfahren)
- Keine persönliche OKP-Zulassung und keine BAB nötig, solange du im Rahmen eines temporären Einsatzes für eine zugelassene Institution tätig bist
- Abrechnung erfolgt über die auftraggebende Institution
Wichtig: Die 90-Tage-Regel ersetzt keine reguläre Zulassung, wenn du dich dauerhaft niederlassen oder eine Praxis führen möchtest.
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Zulassungsverfahren – Schritt für Schritt
-
Voraussetzungen prüfen
- MEBEKO-Anerkennung von Diplom/Weiterbildung
- Sprachkenntnisse
- Berufserfahrung und kantonale Mindestanforderungen
-
BAB beantragen (falls erforderlich)
- Gesuch bei der kantonalen Gesundheitsdirektion einreichen
- Kantonale Anforderungen (z. B. für Fachrichtungen) beachten
-
OKP-Zulassung beantragen (bei Selbständigkeit)
- Zulassung als Leistungserbringer nach KVG im gewünschten Kanton
- Höchstzahlen / Zulassungssteuerung je Fachrichtung prüfen
-
ZSR-Nummer beantragen
- Nach Vorliegen der nötigen kantonalen Bewilligungen
- Antrag bei der SASIS AG
- Dient der elektronischen Abrechnung mit den Krankenkassen
-
Praxisstart vorbereiten
- Berufshaftpflichtversicherung
- Praxis-/Betriebsbewilligung (bei neuem Standort)
- Anschluss an Abrechnungssysteme, Tarifverträge, Qualitätsmanagement, Notfallkonzept
Unterlagen für die Zulassung
Typischerweise benötigst du (je nach Kanton leicht unterschiedlich):
Anerkanntes Arztdiplom und anerkannter Weiterbildungstitel
(MEBEKO-Verfügung bei Auslandstiteln)Nachweise über Berufserfahrung (Tätigkeits-/Arbeitszeugnisse, Weiterbildungsstätten)
Lebenslauf (CV)
Sprachnachweis (B2–C1 in der relevanten Amtssprache)
Aktueller Strafregisterauszug (teils privat + behördlich)
Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
Bei Selbständigkeit zusätzlich: Praxiskonzept, Mietvertrag, Betriebsbewilligung, Qualitätsmanagement, Notfallkonzept
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Bearbeitungszeit & Gebühren
Plane bei einer Praxisgründung genügend Vorlaufzeit ein, damit Bewilligungen und ZSR rechtzeitig vor dem ersten abrechenbaren Patienten vorliegen.
Bearbeitungszeit:
In vielen Kantonen ca. 4–6 Wochen; bei Rückfragen oder unvollständigen Unterlagen entsprechend länger.Gebühren:
BAB, OKP-Zulassung, Betriebsbewilligung: je nach Kanton unterschiedlich, meist im niedrigen bis mittleren dreistelligen Bereich pro Verfahren
Zusätzlich: Kosten für MEBEKO-Anerkennung, Sprachprüfungen, Beglaubigungen, ZSR-Vergabe usw.
Fachrichtungen & Höchstzahlen
Im ambulanten Bereich können für bestimmte Fachrichtungen kantonale Höchstzahlen gelten. Das heisst:
Nicht jede Fachärztin / jeder Facharzt kann sich überall jederzeit neu zulassen lassen.
Kantone können die Zahl der zugelassenen Ärzt:innen pro Fachrichtung und Region steuern.
Typischerweise einfacher zugelassen werden u. a.:
Allgemeine Innere Medizin / Hausarztmedizin
Praktische Ärztinnen/Ärzte
Kinder- und Jugendmedizin
Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie
Für andere Fächer (z. B. Orthopädie, Gynäkologie, Dermatologie) können strengere Kontingente gelten. Ein Einstieg:
zuerst in einer anerkannten Weiterbildungsstätte arbeiten
dann – mit ausreichender Erfahrung und passenden kantonalen Rahmenbedingungen – in die Selbständigkeit wechseln
MEBEKO Anerkennung Schweiz (2026): Ablauf, Kosten, Dauer & Checkliste
MEBEKO = Medizinalberufekommission beim BAG. Sie anerkennt ausländische universitäre Medizinalberufe und führt die Registrierung im MedReg (seit 2018 Pflicht). Verfahren: direkt (EU/EFTA) | indirekt (Drittstaat mit EU/EFTA-Anerkennung) Dauer: i. d.
Die Rolle der ZSR-Nummer
Die ZSR-Nummer (Zahlstellenregister) wird von der SASIS AG vergeben und dient ausschliesslich der Abrechnung mit den Versicherern.
- Wer braucht eine ZSR-Nummer?
- Selbständig tätige Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich
- Praxisgesellschaften / Betriebe, die direkt mit Krankenversicherern abrechnen
- Wer braucht in der Regel keine?
- Angestellte Ärztinnen und Ärzte ohne eigene Abrechnung
- Assistenzärztinnen und Assistenzärzte in Spitälern / Zentren
- Wichtig:
Die ZSR-Nummer ist keine Bewilligung. Sie setzt voraus, dass die kantonalen Zulassungsbedingungen (BAB, OKP-Zulassung, Praxisbewilligung) erfüllt sind.
Häufige Probleme bei der Antragstellung
Typische Stolpersteine:
- Unvollständige Unterlagen
→ fehlende Zeugnisse, unklare Sprachnachweise, unbeglaubigte Kopien - Kantonale Besonderheiten übersehen
→ unterschiedliche Anforderungen an Erfahrung, Fachrichtungen, Höchstzahlen - Falsche Reihenfolge
→ ZSR beantragt, bevor BAB oder OKP-Zulassung vorliegt - Unklare Zuständigkeiten
→ Kanton, BAG, MEBEKO, SASIS – wer entscheidet was?
Wenn du unsicher bist, lohnt es sich, in dieser Reihenfolge vorzugehen:
- Merkblätter und Formulare der kantonalen Gesundheitsdirektion lesen
- Anforderungen mit dem zukünftigen Arbeitgeber / Praxispartner klären
- Bei Bedarf eine spezialisierte Beratung (Steuer-/Zulassungsexperten oder Einwanderungsberatung) in Anspruch nehmen
Du hast Fragen zur Zulassung oder zur Berufsausübungbewilligung?
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Voraussetzungen für selbständige Leistungserbringer
Für Ärztinnen und Ärzte, die selbständig im ambulanten Bereich arbeiten und mit der OKP abrechnen möchten, gelten zusätzliche Anforderungen.
1. Wer gilt als selbständige:r Leistungserbringer:in?
- Eigene Einzelpraxis
- Gemeinschaftspraxis / Praxisgemeinschaft mit Beteiligung
- Praxisinhaber:in oder Gesellschafter:in mit eigenem Abrechnungskonto
2. Typische Mindestvoraussetzungen (vereinfacht):
- Anerkanntes Diplom + anerkannter Weiterbildungstitel
- Mehrjährige klinische Erfahrung in der entsprechenden Fachrichtung
- Eintrag im MedReg
- BAB des Kantons (bei eigenverantwortlicher Tätigkeit)
- Kantonale OKP-Zulassung als Leistungserbringer
- ZSR-Nummer zur Abrechnung
- Betriebsbewilligung für den Praxisstandort (je nach Kanton)
3. „Neu zugelassen“ – was bedeutet das?
Als „neu zugelassen“ gelten in der Regel Ärztinnen und Ärzte, die erstmals eine OKP-Zulassung als selbständige Leistungserbringer erhalten. Für diese Gruppe:
- verlangen die Kantone meist eine mindestens mehrjährige praktische Tätigkeit in der Schweiz oder in anerkannten Weiterbildungsstätten, bevor eine eigene Praxis bewilligt wird
- ist eine formelle kantonale Zulassungsentscheidung zwingend – ein reiner ZSR-Antrag reicht nicht
4. Personen in Weiterbildung
- Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung arbeiten unter der Verantwortung der Weiterbildungsstätte.
- Sie benötigen weder eigene OKP-Zulassung noch ZSR-Nummer, solange sie nicht selbständig abrechnen.
- Alle Leistungen werden über die Institution bzw. die dort zugelassenen Fachärzt:innen abgerechnet.
5. Berufs- und Sorgfaltspflichten
Selbständige Leistungserbringer:
- müssen organisatorisch sicherstellen, dass die Versorgung, Notfallorganisation und Vertretung gewährleistet sind
- tragen die Verantwortung für qualifiziertes Personal, Dokumentation, Qualitätssicherung und korrekte Abrechnung
- benötigen für zusätzliche Praxisstandorte meist eine separate Betriebsbewilligung
Facharztanerkennung Schweiz – Ein Leitfaden 2026
Wenn du als Facharzt in der Schweiz arbeiten willst, ist die Anerkennung zum Facharzt ein entscheidender Schritt. Gerade wenn du dein Medizinstudium im Ausland abgeschlossen hast, ist neben dem Facharzttitel
Fazit
BAB, OKP-Zulassung und ZSR-Nummer erfüllen unterschiedliche Aufgaben:
Die BAB regelt, ob du im Kanton eigenverantwortlich praktizieren darfst.
Die OKP-Zulassung regelt, ob und in welchem Rahmen du Leistungen zulasten der Grundversicherung abrechnen kannst.
Die ZSR-Nummer ermöglicht die technische Abrechnung – ersetzt aber keine Bewilligung.
Mit einer klaren Reihenfolge (Voraussetzungen prüfen → MEBEKO → BAB → OKP-Zulassung → ZSR) und vollständigen Unterlagen lässt sich der Prozess deutlich beschleunigen – egal ob du angestellt einsteigst oder den Schritt in die Selbständigkeit planst.
Einwandern Schweiz unterstützt Ärztinnen und Ärzte dabei, die kantonalen Anforderungen richtig zu interpretieren, Unterlagen vollständig aufzubereiten und den Bewilligungsprozess möglichst reibungslos zu gestalten.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Wer benötigt eine persönliche OKP-Zulassung in der Schweiz?
Eine persönliche OKP-Zulassung benötigen alle selbstständig tätigen Ärztinnen und Ärzte, die ambulante Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erbringen wollen. Angestellte Ärzte benötigen sie in der Regel nicht – ausser sie arbeiten eigenverantwortlich, z. B. als leitende Ärzte.
Was ist der Unterschied zwischen OKP-Zulassung und Berufsausübungsbewilligung?
Die Berufsausübungsbewilligung berechtigt grundsätzlich zur ärztlichen Tätigkeit im Kanton. Die OKP-Zulassung hingegen erlaubt zusätzlich die Abrechnung über die Grundversicherung (OKP). Für eine Niederlassung als Arzt oder Ärztin mit eigener Praxis brauchst du beides.
Wie lange dauert die Bearbeitung einer OKP-Zulassung?
Die Bearbeitungszeit liegt in der Regel zwischen 4 und 6 Wochen, abhängig vom Kanton und der Vollständigkeit der Unterlagen. Verzögerungen entstehen häufig durch unvollständige Dokumente oder unklare Angaben.
Welche Voraussetzungen muss ich für die persönliche OKP-Zulassung erfüllen?
Du musst:
eine Berufsausübungsbewilligung besitzen,
mindestens 3 Jahre Weiterbildung an einer anerkannten Weiterbildungsstätte nachweisen,
über einen gültigen Facharzttitel verfügen,
ausreichende Sprachkenntnisse (in der Regel B2–C1) vorweisen,
ein strukturiertes Qualitätsmanagement (inkl. Notfallkonzept) nachweisen.
Gelten für alle Fachärzte dieselben Zulassungsbedingungen?
Nein. Für einige Fachrichtungen – z. B. Allgemeinmedizin, Pädiatrie, Kinderpsychiatrie – ist die direkte OKP-Zulassung möglich. In anderen Fächern gelten Höchstzahlen. Dort kann die Niederlassung nur erfolgen, wenn ein Platz frei wird oder spezielle Voraussetzungen erfüllt sind.
Was kostet die OKP-Zulassung?
Die Gebühren variieren je nach Kanton zwischen CHF 100.– und CHF 2’000.–. Zusätzlich können Kosten für die ZSR-Nummer, Beglaubigungen, Übersetzungen oder Sprachtests entstehen.
Wer erteilt die Berufsausübungsbewilligung?
Die kantonalen Gesundheitsdirektionen oder Gesundheitsämter. Die Anforderungen unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme ist empfehlenswert.
Kann ich in mehreren Kantonen tätig sein?
Ja, aber du benötigst in jedem Kanton eine eigene Berufsausübungsbewilligung. Die Kosten und Anforderungen variieren.
Was ist die ZSR-Nummer und wann brauche ich sie?
Die ZSR-Nummer (Zahlstellenregister-Nummer) wird zur Abrechnung mit den Krankenkassen benötigt. Sie ist für alle Leistungserbringer im ambulanten Bereich verpflichtend, die mit der Grundversicherung abrechnen. Die Nummer wird von der SASIS AG vergeben.
