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Zulassung OKP und Berufsausübungs-bewilligung Arzt Schweiz

Zulassung OKP und Berufsausübungsbewilligung Arzt Schweiz

Zuletzt aktualisiert am: 06.01.26
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Wenn du als Ärztin oder Arzt in der Schweiz arbeiten möchtest, begegnen dir drei Begriffe immer wieder:

  • Berufsausübungsbewilligung (BAB)
  • OKP-Zulassung
  • ZSR-Nummer

Diese drei Dinge verfolgen unterschiedliche Zwecke und bauen teilweise aufeinander auf:

  • Die BAB ist die kantonale Bewilligung, eigenverantwortlich ärztlich tätig zu sein (z. B. als Praxisinhaber:in oder ärztliche Leitung).
  • Die OKP-Zulassung regelt, ob du ambulante Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen darfst.
  • Die ZSR-Nummer ist die technische Abrechnungsnummer, mit der Rechnungen an die Kassen übermittelt werden – sie ersetzt aber keine Bewilligung.

Dieser Ratgeber ordnet die Begriffe, zeigt dir anhand von typischen Situationen, wer was braucht, und erklärt den Ablauf vom Diplom bis zur ersten abrechenbaren Konsultation.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung)
    Schweizer Grundversicherung. Nur zugelassene Leistungserbringer dürfen ambulante Leistungen zu OKP-Tarifen abrechnen.

  • OKP-Zulassung (persönlich/betrieblich)
    Formelle Zulassung nach KVG, ambulante Leistungen zulasten der OKP zu erbringen und abzurechnen.
    Bei Ärztinnen/Ärzten ist meist die persönliche Zulassung relevant – insbesondere bei selbständiger Tätigkeit oder als Gesellschafter:in einer Praxis.

  • Berufsausübungsbewilligung (BAB)
    Kantonale Bewilligung, die die eigenverantwortliche bzw. selbständige ärztliche Tätigkeit erlaubt (z. B. Praxisführung, ärztliche Leitung). Unselbständige Assistenzärztinnen und Assistenzärzte benötigen sie in der Regel nicht.

  • ZSR-Nummer
    Nummer aus dem Zahlstellenregister (SASIS AG) für die elektronische Abrechnung im ambulanten Bereich.
    Wichtig: Die ZSR ist keine Zulassung, sondern setzt BAB/OKP-Zulassung (wo nötig) voraus.

  • MEBEKO
    Medizinalberufekommission – zuständig für die Anerkennung von Diplomen und Weiterbildungstiteln (insbesondere aus dem Ausland) sowie Eintrag im Medizinalberuferegister (MedReg).

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Wer braucht was? – Überblick

Übersicht zu BAB, OKP-Zulassung und ZSR-Nummer nach Situation
Situation BAB nötig? Persönliche OKP-Zulassung? ZSR-Nummer? Hinweise
Assistenzarzt/-ärztin angestellt Nein (unter Verantwortung der Klinik/Leitung) Nein Nein (Abrechnung über Institution) Tätigkeit unselbständig, keine eigene Abrechnung.
Facharzt/-ärztin angestellt (ohne Leitungsfunktion) Meist Nein Nein Nein (Abrechnung über Praxis/Klinik) Kantonale Unterschiede beachten.
Leitende Funktion angestellt (z. B. Praxisleitung) Oft Ja Nein (sofern keine eigene Abrechnung) Nein Vor Stellenantritt mit Kanton klären.
Selbständig (eigene Praxis / Beteiligung) Ja Ja Ja Zusätzliche Anforderungen (Erfahrung, ggf. Höchstzahlen).
90-Tage-Einsatz (EU/EFTA, temporär) Nein Nein Nein Meldeverfahren vor Einsatz, keine Niederlassung.

Was ist die Berufsausübungs­bewilligung (BAB)?

Die BAB ist die kantonale Erlaubnis, eigenverantwortlich ärztlich tätig zu sein – insbesondere bei:

  • selbständiger Tätigkeit (eigene Praxis, Praxisbeteiligung)

  • ärztlicher Leitung oder medizinischer Gesamtverantwortung in einer Institution

  • bestimmten fachärztlichen Funktionen mit besonderer Verantwortung (kantonal unterschiedlich)

Typische Voraussetzungen (je nach Kanton/Fachrichtung):

  • Anerkanntes Arztdiplom und ggf. Weiterbildungstitel
    (MEBEKO-Anerkennung bei ausländischen Diplomen/Titeln)

  • Ausreichende praktische Erfahrung (in der Regel mehrere Jahre in anerkannten Weiterbildungsstätten)

  • Sprachkenntnisse in der kantonalen Amtssprache (häufig B2–C1)

  • Eintrag im Medizinalberuferegister nach Erteilung der Bewilligung

  • Vertrauenswürdigkeit / einwandfreier Leumund (Strafregisterauszug)

Die BAB ist immer kantonal: Ziehst du mit einer Praxis in einen anderen Kanton, brauchst du in der Regel eine neue Bewilligung.

Du hast Fragen zur Zulassung oder zur Berufsausübung­bewilligung?

Unsere Experten für die Anerkennung beraten dich gerne kostenfrei.

Dein Ansprechpartner

Eric John
Einwandern Schweiz

OKP-Zulassung: selbständig vs. angestellt

Die persönliche OKP-Zulassung betrifft vor allem Ärztinnen und Ärzte, die ambulante Leistungen direkt mit der Grundversicherung abrechnen (z. B. in einer eigenen Praxis oder als Partner:in einer Gruppenpraxis).

  • Selbständig / Praxisinhaber:in
    Du brauchst in der Regel:
    1. Anerkanntes Diplom/Weiterbildungstitel (MEBEKO)
    2. BAB (je nach Kanton/Funktion)
    3. Kantonale OKP-Zulassung als Leistungserbringer
    4. ZSR-Nummer zur technischen Abrechnung
  • Angestellt in Praxis oder Klinik
    Du arbeitest unter der OKP-Zulassung der Institution oder der zulassungsberechtigten Ärzt:innen.
    → Du brauchst in der Regel keine eigene OKP-Zulassung und keine ZSR-Nummer, solange du nicht selbständig abrechnest.

Merke:
BAB = „Darfst du hier eigenverantwortlich praktizieren?“
OKP-Zulassung = „Darfst du auf KVG-Tarif mit der Grundversicherung abrechnen?“

90-Tage-Regelung (temporäre Tätigkeit)

Für Ärztinnen und Ärzte aus EU/EFTA, die vorübergehend in der Schweiz arbeiten, ohne sich hier niederzulassen, gilt:

  • Bis zu 90 Einsatztage pro Kalenderjahr
  • Vorherige Meldung beim zuständigen Kanton (Meldeverfahren statt vollem Bewilligungsverfahren)
  • Keine persönliche OKP-Zulassung und keine BAB nötig, solange du im Rahmen eines temporären Einsatzes für eine zugelassene Institution tätig bist
  • Abrechnung erfolgt über die auftraggebende Institution

Wichtig: Die 90-Tage-Regel ersetzt keine reguläre Zulassung, wenn du dich dauerhaft niederlassen oder eine Praxis führen möchtest.

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Zulassungsverfahren – Schritt für Schritt

  1. Voraussetzungen prüfen
    • MEBEKO-Anerkennung von Diplom/Weiterbildung
    • Sprachkenntnisse
    • Berufserfahrung und kantonale Mindestanforderungen
  2. BAB beantragen (falls erforderlich)
    • Gesuch bei der kantonalen Gesundheitsdirektion einreichen
    • Kantonale Anforderungen (z. B. für Fachrichtungen) beachten
  3. OKP-Zulassung beantragen (bei Selbständigkeit)
    • Zulassung als Leistungserbringer nach KVG im gewünschten Kanton
    • Höchstzahlen / Zulassungssteuerung je Fachrichtung prüfen
  4. ZSR-Nummer beantragen
    • Nach Vorliegen der nötigen kantonalen Bewilligungen
    • Antrag bei der SASIS AG
    • Dient der elektronischen Abrechnung mit den Krankenkassen
  5. Praxisstart vorbereiten
    • Berufshaftpflichtversicherung
    • Praxis-/Betriebsbewilligung (bei neuem Standort)
    • Anschluss an Abrechnungssysteme, Tarifverträge, Qualitätsmanagement, Notfallkonzept

Unterlagen für die Zulassung

Typischerweise benötigst du (je nach Kanton leicht unterschiedlich):

  • Anerkanntes Arztdiplom und anerkannter Weiterbildungstitel
    (MEBEKO-Verfügung bei Auslandstiteln)

  • Nachweise über Berufserfahrung (Tätigkeits-/Arbeitszeugnisse, Weiterbildungsstätten)

  • Lebenslauf (CV)

  • Sprachnachweis (B2–C1 in der relevanten Amtssprache)

  • Aktueller Strafregisterauszug (teils privat + behördlich)

  • Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung

  • Bei Selbständigkeit zusätzlich: Praxiskonzept, Mietvertrag, Betriebsbewilligung, Qualitätsmanagement, Notfallkonzept

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Bearbeitungszeit & Gebühren

Plane bei einer Praxisgründung genügend Vorlaufzeit ein, damit Bewilligungen und ZSR rechtzeitig vor dem ersten abrechenbaren Patienten vorliegen.

  • Bearbeitungszeit:
    In vielen Kantonen ca. 4–6 Wochen; bei Rückfragen oder unvollständigen Unterlagen entsprechend länger.

  • Gebühren:

    • BAB, OKP-Zulassung, Betriebsbewilligung: je nach Kanton unterschiedlich, meist im niedrigen bis mittleren dreistelligen Bereich pro Verfahren

    • Zusätzlich: Kosten für MEBEKO-Anerkennung, Sprachprüfungen, Beglaubigungen, ZSR-Vergabe usw.

Fachrichtungen & Höchstzahlen

Im ambulanten Bereich können für bestimmte Fachrichtungen kantonale Höchstzahlen gelten. Das heisst:

  • Nicht jede Fachärztin / jeder Facharzt kann sich überall jederzeit neu zulassen lassen.

  • Kantone können die Zahl der zugelassenen Ärzt:innen pro Fachrichtung und Region steuern.

Typischerweise einfacher zugelassen werden u. a.:

  • Allgemeine Innere Medizin / Hausarztmedizin

  • Praktische Ärztinnen/Ärzte

  • Kinder- und Jugendmedizin

  • Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie

Für andere Fächer (z. B. Orthopädie, Gynäkologie, Dermatologie) können strengere Kontingente gelten. Ein Einstieg:

  • zuerst in einer anerkannten Weiterbildungsstätte arbeiten

  • dann – mit ausreichender Erfahrung und passenden kantonalen Rahmenbedingungen – in die Selbständigkeit wechseln

Arzt Schweiz, Arbeiten, Berufe

MEBEKO Anerkennung Schweiz (2026): Ablauf, Kosten, Dauer & Checkliste

MEBEKO = Medizinalberufekommission beim BAG. Sie anerkennt ausländische universitäre Medizinalberufe und führt die Registrierung im MedReg (seit 2018 Pflicht). Verfahren: direkt (EU/EFTA) | indirekt (Drittstaat mit EU/EFTA-Anerkennung) Dauer: i. d.

Die Rolle der ZSR-Nummer

Die ZSR-Nummer (Zahlstellenregister) wird von der SASIS AG vergeben und dient ausschliesslich der Abrechnung mit den Versicherern.

  • Wer braucht eine ZSR-Nummer?
    • Selbständig tätige Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich
    • Praxisgesellschaften / Betriebe, die direkt mit Krankenversicherern abrechnen
  • Wer braucht in der Regel keine?
    • Angestellte Ärztinnen und Ärzte ohne eigene Abrechnung
    • Assistenzärztinnen und Assistenzärzte in Spitälern / Zentren
  • Wichtig:
    Die ZSR-Nummer ist keine Bewilligung. Sie setzt voraus, dass die kantonalen Zulassungsbedingungen (BAB, OKP-Zulassung, Praxisbewilligung) erfüllt sind.

Häufige Probleme bei der Antragstellung

Typische Stolpersteine:

  • Unvollständige Unterlagen
    → fehlende Zeugnisse, unklare Sprachnachweise, unbeglaubigte Kopien
  • Kantonale Besonderheiten übersehen
    → unterschiedliche Anforderungen an Erfahrung, Fachrichtungen, Höchstzahlen
  • Falsche Reihenfolge
    → ZSR beantragt, bevor BAB oder OKP-Zulassung vorliegt
  • Unklare Zuständigkeiten
    → Kanton, BAG, MEBEKO, SASIS – wer entscheidet was?

Wenn du unsicher bist, lohnt es sich, in dieser Reihenfolge vorzugehen:

  1. Merkblätter und Formulare der kantonalen Gesundheitsdirektion lesen
  2. Anforderungen mit dem zukünftigen Arbeitgeber / Praxispartner klären
  3. Bei Bedarf eine spezialisierte Beratung (Steuer-/Zulassungsexperten oder Einwanderungsberatung) in Anspruch nehmen

Du hast Fragen zur Zulassung oder zur Berufsausübung­bewilligung?

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Eric John
Einwandern Schweiz

Voraussetzungen für selbständige Leistungserbringer

Für Ärztinnen und Ärzte, die selbständig im ambulanten Bereich arbeiten und mit der OKP abrechnen möchten, gelten zusätzliche Anforderungen.

1. Wer gilt als selbständige:r Leistungserbringer:in?

  • Eigene Einzelpraxis
  • Gemeinschaftspraxis / Praxisgemeinschaft mit Beteiligung
  • Praxisinhaber:in oder Gesellschafter:in mit eigenem Abrechnungskonto

2. Typische Mindestvoraussetzungen (vereinfacht):

  • Anerkanntes Diplom + anerkannter Weiterbildungstitel
  • Mehrjährige klinische Erfahrung in der entsprechenden Fachrichtung
  • Eintrag im MedReg
  • BAB des Kantons (bei eigenverantwortlicher Tätigkeit)
  • Kantonale OKP-Zulassung als Leistungserbringer
  • ZSR-Nummer zur Abrechnung
  • Betriebsbewilligung für den Praxisstandort (je nach Kanton)

3. „Neu zugelassen“ – was bedeutet das?

Als „neu zugelassen“ gelten in der Regel Ärztinnen und Ärzte, die erstmals eine OKP-Zulassung als selbständige Leistungserbringer erhalten. Für diese Gruppe:

  • verlangen die Kantone meist eine mindestens mehrjährige praktische Tätigkeit in der Schweiz oder in anerkannten Weiterbildungsstätten, bevor eine eigene Praxis bewilligt wird
  • ist eine formelle kantonale Zulassungsentscheidung zwingend – ein reiner ZSR-Antrag reicht nicht

4. Personen in Weiterbildung

  • Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung arbeiten unter der Verantwortung der Weiterbildungsstätte.
  • Sie benötigen weder eigene OKP-Zulassung noch ZSR-Nummer, solange sie nicht selbständig abrechnen.
  • Alle Leistungen werden über die Institution bzw. die dort zugelassenen Fachärzt:innen abgerechnet.

5. Berufs- und Sorgfaltspflichten

Selbständige Leistungserbringer:

  • müssen organisatorisch sicherstellen, dass die Versorgung, Notfallorganisation und Vertretung gewährleistet sind
  • tragen die Verantwortung für qualifiziertes Personal, Dokumentation, Qualitätssicherung und korrekte Abrechnung
  • benötigen für zusätzliche Praxisstandorte meist eine separate Betriebsbewilligung
Arzt Schweiz, Arbeiten, Berufe

Facharztanerkennung Schweiz – Ein Leitfaden 2026

Wenn du als Facharzt in der Schweiz arbeiten willst, ist die Anerkennung zum Facharzt ein entscheidender Schritt. Gerade wenn du dein Medizinstudium im Ausland abgeschlossen hast, ist neben dem Facharzttitel

Fazit

BAB, OKP-Zulassung und ZSR-Nummer erfüllen unterschiedliche Aufgaben:

  • Die BAB regelt, ob du im Kanton eigenverantwortlich praktizieren darfst.

  • Die OKP-Zulassung regelt, ob und in welchem Rahmen du Leistungen zulasten der Grundversicherung abrechnen kannst.

  • Die ZSR-Nummer ermöglicht die technische Abrechnung – ersetzt aber keine Bewilligung.

Mit einer klaren Reihenfolge (Voraussetzungen prüfen → MEBEKO → BAB → OKP-Zulassung → ZSR) und vollständigen Unterlagen lässt sich der Prozess deutlich beschleunigen – egal ob du angestellt einsteigst oder den Schritt in die Selbständigkeit planst.

Einwandern Schweiz unterstützt Ärztinnen und Ärzte dabei, die kantonalen Anforderungen richtig zu interpretieren, Unterlagen vollständig aufzubereiten und den Bewilligungsprozess möglichst reibungslos zu gestalten.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Wer benötigt eine persönliche OKP-Zulassung in der Schweiz?

Eine persönliche OKP-Zulassung benötigen alle selbstständig tätigen Ärztinnen und Ärzte, die ambulante Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erbringen wollen. Angestellte Ärzte benötigen sie in der Regel nicht – ausser sie arbeiten eigenverantwortlich, z. B. als leitende Ärzte.

Die Berufsausübungsbewilligung berechtigt grundsätzlich zur ärztlichen Tätigkeit im Kanton. Die OKP-Zulassung hingegen erlaubt zusätzlich die Abrechnung über die Grundversicherung (OKP). Für eine Niederlassung als Arzt oder Ärztin mit eigener Praxis brauchst du beides.

Die Bearbeitungszeit liegt in der Regel zwischen 4 und 6 Wochen, abhängig vom Kanton und der Vollständigkeit der Unterlagen. Verzögerungen entstehen häufig durch unvollständige Dokumente oder unklare Angaben.

Du musst:

  • eine Berufsausübungsbewilligung besitzen,

  • mindestens 3 Jahre Weiterbildung an einer anerkannten Weiterbildungsstätte nachweisen,

  • über einen gültigen Facharzttitel verfügen,

  • ausreichende Sprachkenntnisse (in der Regel B2–C1) vorweisen,

  • ein strukturiertes Qualitätsmanagement (inkl. Notfallkonzept) nachweisen.

Nein. Für einige Fachrichtungen – z. B. Allgemeinmedizin, Pädiatrie, Kinderpsychiatrie – ist die direkte OKP-Zulassung möglich. In anderen Fächern gelten Höchstzahlen. Dort kann die Niederlassung nur erfolgen, wenn ein Platz frei wird oder spezielle Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Gebühren variieren je nach Kanton zwischen CHF 100.– und CHF 2’000.–. Zusätzlich können Kosten für die ZSR-Nummer, Beglaubigungen, Übersetzungen oder Sprachtests entstehen.

Die kantonalen Gesundheitsdirektionen oder Gesundheitsämter. Die Anforderungen unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme ist empfehlenswert.

Ja, aber du benötigst in jedem Kanton eine eigene Berufsausübungsbewilligung. Die Kosten und Anforderungen variieren.

Die ZSR-Nummer (Zahlstellenregister-Nummer) wird zur Abrechnung mit den Krankenkassen benötigt. Sie ist für alle Leistungserbringer im ambulanten Bereich verpflichtend, die mit der Grundversicherung abrechnen. Die Nummer wird von der SASIS AG vergeben.

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