Wer in die Schweiz einreist, arbeitet oder entsandt wird, stösst früher oder später auf die sogenannte 90-Tage-Regel. Sie regelt, ab wann eine Meldung oder eine Bewilligung notwendig ist – und gilt im Migrationsrecht, im Arbeitsrecht und im Schengen-Reiserecht.
Wichtig: Die 90-Tage-Regel hat nichts mit der 183-Tage-Regelung im Steuerrecht zu tun. Die 183-Tage-Regelung bestimmt, welches Land deinen Lohn besteuert. Die 90-Tage-Regel bestimmt, ob du eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Meldung brauchst.
Das Wichtigste auf einen Blick
- EU/EFTA-Bürger bis 90 Tage: Kein Visum, kein Aufenthaltstitel – aber Meldepflicht über EasyGov.swiss (seit März 2025).
- Nach 90 Tagen: Aufenthaltsbewilligung L oder B erforderlich – Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle innerhalb 14 Tage.
- Entsendung: Arbeitgeber aus dem Ausland müssen Mitarbeitende für Einsätze in der Schweiz über EasyGov.swiss melden – ab dem 1. Arbeitstag, spätestens 8 Tage vor Arbeitsbeginn.
- Schengen (Touristen): Maximal 90 Tage in einem 180-Tage-Zeitraum ohne Visum. Die Schweiz ist Teil des Schengen-Raums.
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Die 90-Tage-Regel für EU/EFTA-Bürger: Das Meldeverfahren
EU- und EFTA-Bürger können dank des Personenfreizügigkeitsabkommens bis zu 90 Tage pro Kalenderjahr in der Schweiz arbeiten, ohne eine formelle Aufenthaltsbewilligung zu beantragen.
Seit März 2025 läuft die gesamte Meldung ausschliesslich über EasyGov.swiss – das offizielle Schweizer Online-Portal für Unternehmens- und Verwaltungsdienstleistungen. Die bisherigen Papiermeldungen sind damit weggefallen.
Was gilt für das Meldeverfahren?
| Aspekt | Regelung |
|---|---|
| Wer meldet? | Der Arbeitgeber oder die selbstständige Person selbst |
| Frist | Spätestens am 1. Arbeitstag (vor Arbeitsbeginn) |
| Portal | EasyGov.swiss (seit März 2025) |
| Gilt für | EU/EFTA-Bürger mit Wohnsitz im Ausland |
| Maximaldauer | 90 Tage pro Kalenderjahr (nicht am Stück, sondern kumuliert) |
| Branchen mit Sonderregeln | Bau, Gastgewerbe, Reinigung, Überwachung/Sicherheit: strengere Kontrollen |
Wichtig: Die 90 Tage werden kumulativ pro Kalenderjahr gezählt – nicht am Stück. Wer also im Januar 60 Tage und im März weitere 40 Tage arbeitet, überschreitet die Grenze und braucht ab Tag 91 eine Bewilligung.
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Was passiert nach 90 Tagen?
Wer mehr als 90 Tage in der Schweiz arbeiten oder wohnen möchte, braucht eine Aufenthaltsbewilligung. Welche Art hängt von Vertragsdauer und Aufenthaltszweck ab:
| Situation | Benötigte Bewilligung | Gültigkeit |
|---|---|---|
| Befristeter Arbeitsvertrag unter 12 Monaten | Ausweis L (Kurzaufenthalt) | Vertragsdauer, max. 12 Monate |
| Unbefristeter oder ≥ 12 Monate Arbeitsvertrag | Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung) | 5 Jahre |
| Wohnsitz im Ausland, Arbeit in der Schweiz | Ausweis G (Grenzgängerbewilligung) | Bis 5 Jahre |
Die Anmeldung muss innerhalb von 14 Tagen nach Einreise bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde erfolgen.
Alle Details zur Aufenthaltsbewilligung findest du hier: Aufenthaltsbewilligung Schweiz – L, B, C und G im Vergleich
Entsendung Schweiz: Die 90-Tage-Grenze für Arbeitgeber
Wer als Arbeitgeber Mitarbeitende aus dem Ausland in die Schweiz entsendet, unterliegt ebenfalls der 90-Tage-Meldepflicht. Das gilt für EU/EFTA-Unternehmen mit Sitz im Ausland.
Meldepflicht für entsandte Arbeitnehmer
- Meldung über EasyGov.swiss spätestens 8 Tage vor Arbeitsbeginn
- Gilt ab dem 1. Einsatztag in der Schweiz
- Bei Einsätzen über 90 Tage: Bewilligungspflicht für jeden entsandten Mitarbeitenden
- Schweizer Mindestlöhne und Arbeitsbedingungen (GAV) gelten ab dem ersten Tag – auch während der 90-Tage-Meldephase
Achtung für Arbeitgeber: Die Nichtmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann gebüsst werden. Seit März 2025 ist EasyGov.swiss der einzige zulässige Meldeweg Papiermeldungen werden nicht mehr akzeptiert.
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Entsendung Schweiz: Die 90-Tage-Grenze für Arbeitgeber
Wer als Arbeitgeber Mitarbeitende aus dem Ausland in die Schweiz entsendet, unterliegt ebenfalls der 90-Tage-Meldepflicht. Das gilt für EU/EFTA-Unternehmen mit Sitz im Ausland.
Meldepflicht für entsandte Arbeitnehmer
- Meldung über EasyGov.swiss spätestens 8 Tage vor Arbeitsbeginn
- Gilt ab dem 1. Einsatztag in der Schweiz
- Bei Einsätzen über 90 Tage: Bewilligungspflicht für jeden entsandten Mitarbeitenden
- Schweizer Mindestlöhne und Arbeitsbedingungen (GAV) gelten ab dem ersten Tag – auch während der 90-Tage-Meldephase
Achtung für Arbeitgeber: Die Nichtmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann gebüsst werden. Seit März 2025 ist EasyGov.swiss der einzige zulässige Meldeweg – Papiermeldungen werden nicht mehr akzeptiert.
Die Schengen 90/180-Regel für Touristen und Drittstaatler
Die Schweiz ist seit 2008 Teil des Schengen-Raums. Das bedeutet: Für Bürger aus Nicht-EU/EFTA-Ländern gilt die Schengen 90/180-Regel:
| Aspekt | Regelung |
|---|---|
| Maximaler Aufenthalt | 90 Tage innerhalb von 180 Tagen |
| Gilt für | Alle Schengen-Staaten zusammen (nicht pro Land!) |
| Zählung | Jeder Aufenthaltstag in einem Schengen-Staat wird gezählt |
| Visum notwendig? | Abhängig von der Nationalität (viele Länder visumsfrei, z.B. USA, Kanada) |
| Nach 90 Tagen | Aufenthaltserlaubnis oder Nationalesvisum erforderlich |
Beispiel: Wer als US-Bürger 60 Tage in Deutschland und danach 30 Tage in der Schweiz verbringt, hat die 90-Tage-Grenze exakt erreicht – obwohl er nur 30 Tage in der Schweiz war.
Wichtig: Die 90-Tage-Schengen-Regel gilt für touristischen Aufenthalt. Wer in der Schweiz arbeiten möchte, braucht unabhängig davon eine Arbeitsbewilligung.
Fazit
Die 90-Tage-Regel Schweiz betrifft drei verschiedene Gruppen auf unterschiedliche Weise: EU/EFTA-Arbeitnehmer die kurzfristig tätig sind, Arbeitgeber die Personal entsenden, und Drittstaatler die sich im Schengen-Raum aufhalten.
Wer die Grenze überschreiten will – sei es für einen längeren Aufenthalt oder eine Festanstellung – braucht die richtige Aufenthaltsbewilligung. Welche das ist, hängt von Dauer, Zweck und Nationalität ab.
Mehr zur Aufenthaltsbewilligung: Aufenthaltsbewilligung Schweiz beantragen (L, B, C, G)
Als Grenzgänger tätig? Grenzgängerbewilligung Schweiz (Ausweis G)
FAQ - Häufig gestellte Fragen
Gilt die 90-Tage-Regel für Deutsche?
Zählen Wochenenden und Feiertage zur 90-Tage-Frist?
Beim Meldeverfahren zählen nur tatsächliche Arbeitstage. Bei der Schengen-Regel zählen alle Aufenthaltstage inklusive Wochenenden.
Was passiert wenn man die 90 Tage überschreitet ohne Bewilligung?
Das ist ein Verstoss gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG). Mögliche Folgen: Bussen, Ausreiseverpflichtung oder Einreisesperren. Arbeitgeber riskieren zusätzlich behördliche Sanktionen.
Kann man die 90 Tage verlängern?
Nein – eine Verlängerung der meldefreien Phase über 90 Tage ist nicht möglich. Ab Tag 91 muss eine Aufenthaltsbewilligung beantragt werden.
