Du erwartest ein Kind und lebst oder arbeitest bereits in der Schweiz? Dann hast du als Vater klare gesetzliche Ansprüche – und die fallen im Vergleich zu Deutschland deutlich anders aus. Seit 2021 sind zwei Wochen bezahlter Urlaub nach der Geburt gesetzlich verankert. Dieser Ratgeber zeigt dir, was dir zusteht, wie hoch die Entschädigung ausfällt und wie du den Urlaub unkompliziert beantragst.
Wer noch plant, in die Schweiz auszuwandern, findet hier ausserdem einen ersten Überblick, was das Schweizer Arbeitsrecht für Familien bedeutet und warum sich der Schritt auch für Grenzgänger lohnt.
Das Wichtigste auf einen Blick
- 2 Wochen bezahlter Urlaub (14 Taggelder) – seit 1. Januar 2021 gesetzlich verankert
- Entschädigung: 80 % des durchschnittlichen Lohns, maximal CHF 220 pro Tag
- Frist: Urlaub muss innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt bezogen werden
- Flexibel: am Stück oder tageweise – du entscheidest
- Grenzgänger: haben dieselben Rechte wie Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz
- Neue Bezeichnung ab 2024: Offiziell heisst der Urlaub jetzt „Urlaub des anderen Elternteils“
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Was ist der Vaterschaftsurlaub in der Schweiz?
Seit dem 1. Januar 2021 haben erwerbstätige Väter in der Schweiz gesetzlichen Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Urlaub nach der Geburt ihres Kindes. Die Abstimmung vom 27. September 2020 wurde mit 60,3 Prozent Ja-Stimmen angenommen – ein klares Votum für mehr Familienfreundlichkeit im Schweizer Arbeitsrecht.
Seit dem 1. Januar 2024 wurde die offizielle Bezeichnung angepasst: Der „Vaterschaftsurlaub“ heisst nun „Urlaub des anderen Elternteils“. Diese Änderung ist eine Folge der Einführung der Ehe für alle (2022) und schliesst die Ehefrau der Mutter ausdrücklich ein. Am Anspruch von Vätern ändert sich dadurch nichts.
Finanziert wird der Urlaub über die Erwerbsersatzordnung (EO) – dasselbe System wie der Mutterschaftsurlaub. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen gemeinsam 0,5 % des Lohns bei.
Wer hat Anspruch auf Vaterschaftsurlaub?
Anspruch hat der Vater (oder die Ehefrau der Mutter), wenn zum Zeitpunkt der Geburt folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Du bist der rechtliche Vater des Kindes (durch Heirat, Anerkennung oder Gerichtsurteil)
- Du warst in den 9 Monaten vor der Geburt bei der AHV obligatorisch versichert
- Du warst in dieser Zeit mindestens 5 Monate erwerbstätig (unselbstständig oder selbstständig)
- Du hast zum Zeitpunkt der Geburt ein gültiges Arbeitsverhältnis oder bist selbstständig
Anspruch besteht auch bei Bezug von Taggeldern der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- oder Invalidenversicherung – sofern das Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn basiert.
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Urlaub proportional zu ihrem Beschäftigungsgrad. Bei einem 80%-Pensum entspricht das beispielsweise 8 Urlaubstagen.
Wie lange dauert der Vaterschaftsurlaub?
Der gesetzliche Anspruch beträgt 2 Wochen (14 Taggelder). Diese können flexibel genutzt werden:
| Bezugsform | Details | Taggelder |
|---|---|---|
| Am Stück | 14 aufeinanderfolgende Tage inkl. Wochenenden | 14 Taggelder |
| Tageweise | 10 Arbeitstage – pro 5 entschädigte Tage werden 2 Taggelder hinzugerechnet | 14 Taggelder |
Wichtig: Der Urlaub muss zwingend innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt vollständig bezogen werden. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch.
Eine gesetzliche Verlängerung bei Hospitalisierung des Kindes gibt es – anders als beim Mutterschaftsurlaub – nicht. Manche Arbeitgeber, Gesamtarbeitsverträge (GAV) oder kantonale Regelungen sehen jedoch einen freiwilligen Zusatzurlaub vor. Das lohnt sich im Arbeitsvertrag oder Personalreglement zu prüfen.
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Wie hoch ist die Entschädigung (Lohnfortzahlung)?
Die Entschädigung entspricht 80 % des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens vor der Geburt, maximal jedoch CHF 220 pro Tag. Was du in der Schweiz netto verdienst, kannst du vorab mit unserem Brutto-Netto-Rechner berechnen.
| Monatslohn (brutto) | Tagessatz (80 %) | Gesamtentschädigung (14 Tage) |
|---|---|---|
| CHF 4’000 | CHF 107 | CHF 1’493 |
| CHF 6’000 | CHF 160 | CHF 2’240 |
| CHF 8’250 (Maximum) | CHF 220 | CHF 3’080 |
| Über CHF 8’250 | CHF 220 (gedeckelt) | CHF 3’080 |
Auszahlung: Die Entschädigung geht an den Arbeitgeber, wenn dieser während des Urlaubs den vollen Lohn weiterbezahlt. Erhält der Vater keinen Lohn, wird die Entschädigung direkt an ihn ausgezahlt. Viele Arbeitgeber gewähren freiwillig 100 % Lohnfortzahlung – die EO-Entschädigung fliesst dann zurück an den Arbeitgeber.
Kündigungsschutz: Kündigt der Arbeitgeber, solange der Vater noch nicht alle 14 Urlaubstage bezogen hat, verlängert sich die Kündigungsfrist um die Anzahl verbleibender Urlaubstage.
Wie beantragen? Schritt für Schritt
- Arbeitgeber informieren – Geburt melden und Urlaubstage ankündigen (am Stück oder tageweise)
- Geburtsurkunde vorlegen – Kopie an den Arbeitgeber übergeben
- Urlaub beziehen – innerhalb der 6-Monats-Frist vollständig
- Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse – in der Regel übernimmt der Arbeitgeber die Anmeldung; Selbstständige melden sich direkt bei ihrer Ausgleichskasse
- Auszahlung – erfolgt nachschüssig nach Bezug des letzten Urlaubstages
Frist für die Anmeldung: Die Entschädigung kann bis zu 5 Jahre nach Ablauf der 6-monatigen Bezugsfrist beantragt werden.
Vaterschaftsurlaub für Grenzgänger (Ausweis G)
Als Grenzgänger mit Ausweis G hast du dieselben gesetzlichen Ansprüche wie ein in der Schweiz wohnhafter Arbeitnehmer. Du arbeitest in der Schweiz, bist AHV-pflichtig und hast damit Anspruch auf die EO-Entschädigung.
- Die Formalitäten laufen über deinen Schweizer Arbeitgeber
- Du legst eine Kopie der Geburtsurkunde vor
- Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse des Arbeitgebers
- Versicherungs- und Arbeitszeiten aus EU/EFTA-Staaten werden bei der Prüfung der Voraussetzungen angerechnet
Hast du zusätzlich Anspruch auf Familienzulagen in der Schweiz, kannst du diese unabhängig vom Vaterschaftsurlaub beantragen.
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Vaterschaftsurlaub: Schweiz vs. Deutschland
| Schweiz | Deutschland | |
|---|---|---|
| Gesetzlicher Urlaub für Väter | 2 Wochen (14 Tage) bezahlt | Kein eigenständiger Vaterschaftsurlaub |
| Entschädigung | 80 % des Lohns, max. CHF 220/Tag | Elterngeld: 65–67 % des Einkommens |
| Flexibilität | Tageweise oder am Stück möglich | Elternzeit: bis zu 3 Jahre, flexibel |
| Frist | Innerhalb von 6 Monaten nach Geburt | Elterngeld bis 14 Monate teilbar |
| Gemeinsamer Elternurlaub | Nicht gesetzlich (in Diskussion) | Bis zu 14 Monate Elterngeld (geteilt) |
Die Schweiz kennt bisher keinen gemeinsamen Elternurlaub, der frei zwischen Mutter und Vater aufgeteilt werden kann. Im Parlament wird derzeit ein Modell mit 38 Wochen diskutiert – eine gesetzliche Umsetzung ist jedoch noch nicht beschlossen.
Fazit
Der Vaterschaftsurlaub in der Schweiz bietet erwerbstätigen Vätern zwei Wochen bezahlte Auszeit direkt nach der Geburt finanziert über die EO und flexibel einteilbar.
Mit 80 % Lohnersatz und einer Obergrenze von CHF 220 pro Tag ist die Entschädigung klar geregelt. Grenzgänger sind dabei gleichgestellt. Wer plant, mit Kindern in die Schweiz auszuwandern, findet hier solide Grundlagen auch wenn ein gemeinsamer Elternurlaub nach deutschem Vorbild noch aussteht.
Den Antrag stellt in der Regel der Arbeitgeber, die Frist von 6 Monaten sollte jedoch unbedingt eingehalten werden. Wer den Schritt in die Schweiz noch vor sich hat, findet auf unserer Übersichtsseite zum Auswandern in die Schweiz alle weiteren Infos für einen erfolgreichen Start.
FAQ - Häufig gestellte Fragen
Wie lange ist der Vaterschaftsurlaub in der Schweiz?
Der gesetzliche Anspruch beträgt 2 Wochen (14 Taggelder). Der Urlaub muss innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt bezogen werden – am Stück oder tageweise.
Wie viel Lohn bekomme ich während des Vaterschaftsurlaubs?
Die Entschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Lohns vor der Geburt, maximal CHF 220 pro Tag. Das entspricht einer Maximalentschädigung von CHF 3.080 für die 14 Taggelder.
Was ist der Unterschied zwischen Vaterschaftsurlaub und Elternurlaub in der Schweiz?
Der Vaterschaftsurlaub (seit 2024: „Urlaub des anderen Elternteils“) ist ein fester gesetzlicher Anspruch von 2 Wochen. Einen gemeinsamen, frei teilbaren Elternurlaub wie in Deutschland gibt es in der Schweiz gesetzlich noch nicht.
Haben Grenzgänger Anspruch auf Vaterschaftsurlaub in der Schweiz?
Ja. Grenzgänger mit Ausweis G haben dieselben gesetzlichen Rechte wie in der Schweiz wohnhafte Arbeitnehmer. Die Abwicklung läuft über den Schweizer Arbeitgeber und dessen AHV-Ausgleichskasse.
