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Neues Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege (BGAP)

Neues Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege (BGAP)

Zuletzt aktualisiert am: 11.02.26
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Die von der Stimmbevölkerung angenommene Pflegeinitiative verpflichtet Bund und Kantone, die Arbeitsbedingungen in der Pflege nachhaltig zu verbessern und Berufsausstiege zu reduzieren. Nach der ersten Umsetzungsetappe (Fokus Ausbildung) folgt nun die 2. Etappe mit dem BGAP und begleitenden Anpassungen.

Ziel: bessere Planbarkeit, Gesundheitsschutz und attraktivere Rahmenbedingungen einheitlich im ganzen Pflegebereich.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Hintergrund: Das BGAP ist die 2. Umsetzungs­etappe der Pflegeinitiative und soll die Arbeitsbedingungen in der Pflege schweizweit verbindlich verbessern.

  • Aktueller Stand (12/2025): Bundesrat hat den Entwurf am 21.05.2025 ans Parlament überwiesen, die Beratung läuft – das genaue Inkrafttreten steht noch nicht fest.

  • Arbeitszeit & Gesundheitsschutz: Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche, Ziel-Normalarbeitszeit von 40–42 Stunden sowie klarere Regeln zu Überstunden, Überzeit, Pausen und Nacht-/Wochenendarbeit.

  • Mehr Fairness bei Diensten: Umkleidezeit, Bereitschafts- und Pikettdienste sowie Einsätze an Sonn- und Feiertagen sollen klarer angerechnet und entschädigt werden.

  • Planbarkeit im Alltag: Verbindlichere Dienstpläne mit Ankündigungsfristen und Kompensation für kurzfristige Einsätze verbessern die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pendeln.

  • GAV als zusätzlicher Hebel: Sozialpartner werden verpflichtet, Gesamtarbeitsverträge zu verhandeln – damit können Betriebe über die gesetzlichen Mindeststandards hinausgehen.

  • Wichtig für Einwandernde: Wer neu in der Schweiz in der Pflege arbeitet, sollte Arbeitsverträge, Dienstmodelle und allfällige GAVs genau prüfen – viele Regelungen werden künftig BGAP-gestützt einheitlicher und transparenter.

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Status & Zeitplan​

  • Vernehmlassung: 08.05.–29.08.2024
  • Bundesrat: Botschaft & Entwurf am 21.05.2025 ans Parlament überwiesen
  • Parlament: Beratung seit 2025 im Gang (Detailanpassungen möglich)
  • Inkrafttreten: nach parlamentarischer Verabschiedung und formellen Fristen (Datum offen)

Hinweis: Während der Parlamentsberatung können einzelne Bestimmungen geändert werden. Die Stossrichtung verbesserte, schweizweit einheitliche Mindeststandards bleibt leitend.

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Der Entwurf verankert Mindestvorgaben, die teils über bestehendes Arbeitsrecht (ArG/OR) hinausgehen. Wichtige Punkte:

  • Höchstarbeitszeit: 45 Stunden/Woche (bisher teils 50)
  • Normalarbeitszeit: 40–42 Stunden/Woche
  • Überstunden & Überzeit: klare Anrechnung und Ausgleich
  • Nacht-, Sonn- & Feiertagsarbeit: Ausgleichsregeln/Zulagen
  • Pausen: Mindestdauer und Entlöhnung
  • Umkleidezeit: Anrechnung als Arbeitszeit
  • Bereitschafts- & Pikettdienst: Anrechnung & Kompensation
  • Dienstpläne: Ankündigungsfristen (inkl. Bereitschaft/Pikett)
  • Kompensation: für kurzfristige Einsätze
  • GAV-Verhandlungspflicht: Sozialpartner müssen Gespräche aufnehmen

Abgrenzung zum bestehenden Recht: ArG/OR und kantonale Personalgesetze gelten weiter. Wo das BGAP günstigere Regeln für Arbeitnehmende vorsieht, hat es Vorrang; strengere kantonale Schutzbestimmungen bleiben möglich.

Wichtig für Einwandernde: Vertragscheck & To-dos

  1. Anerkennung & Registrierung: Frühzeitig Diplomanerkennung/Registrierung prüfen.
    Anerkennung & Registrierung Pflege
  2. Arbeitsvertrag prüfen: Sind Normalarbeitszeit (40–42 h), Höchstarbeitszeit (45 h), Pausen & Umkleidezeit, Zulagen sowie Pikett-/Bereitschaftsregeln transparent geregelt? Gibt es einen GAV?
  3. Kanton & Arbeitgeber vergleichen: Unterschiede bei Löhnen/Zulagen/Dienstmodellen.
    Pflegefachkraft Schweiz: Gehalt & Dienste
  4. Bewilligungen & Steuern: B/L/G, Quellensteuer, 13. Monatslohn, BVG.
    Bewilligungen in der Schweiz
    Steuern & Abzüge in der Pflege
  5. Dienstplanung im Alltag: Ankündigungsfristen, Diensttausch, Ferienplanung, Weiterbildungstage vor Start klären. Viele Punkte werden künftig BGAP-gestützt einheitlicher geregelt.

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Dein Ansprechpartner

Eric John
Einwandern Schweiz

Was ändert sich im Alltag?

Verbindlichere Dienstpläne und Fristen reduzieren kurzfristige Umstellungen gut für Familien, Pendelnde und Grenzgänger.

Gesundheit & Teamstabilität

Höchstarbeitszeit 45 h, geregelte Pausen und Ausgleichsmechanismen senken Überlastung und verbessern die Retention.

Vergütung

Zulagen für Nacht/WE/Feiertag sowie Anrechnung von Umkleidezeit und Pikett erhöhen Transparenz & Fairness.

GAV als Hebel

Die GAV-Verhandlungspflicht ermöglicht branchenspezifische Lösungen, die über Mindeststandards hinausgehen können.

Anerkennung Pflegekraft Schweiz: Alle Infos 2026

Fazit

Das neue Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege (BGAP) ist der zweite grosse Baustein der Pflegeinitiative nach der Ausbildungsoffensive. Während die erste Etappe vor allem mehr Ausbildungsplätze und bessere Rahmenbedingungen in der Praxis fördern soll, setzt das BGAP direkt bei deinem Berufsalltag an: Arbeitszeit, Pausen, Dienste, Zuschläge und Planbarkeit.

Für dich als Pflegefachperson bedeutet das voraussichtlich:

  • mehr Rechtssicherheit zu Arbeitszeit, Pausen, Nacht- und Wochenendarbeit
  • bessere Planbarkeit von Diensten gerade wichtig für Familien, Pendelnde und Grenzgänger
  • mehr Transparenz bei Zulagen, Pikettdiensten und Umkleidezeit

Wichtig: Das Gesetz befindet sich noch im parlamentarischen Prozess. Bis zum Inkrafttreten können Details angepasst werden, die Stossrichtung bleibt aber klar: schweizweit einheitliche Mindeststandards und spürbare Verbesserungen der Arbeitsbedingungen.

Wenn du einen Wechsel in die Schweiz planst oder bereits hier arbeitest –, lohnt sich ein genauer Blick in deinen Arbeitsvertrag, die Dienstplanung und allfällige Gesamtarbeitsverträge (GAV). So kannst du frühzeitig einschätzen, wie stark du vom BGAP profitierst und wo sich ein Gespräch mit Arbeitgeber oder Personalvertretung anbietet.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Gilt das BGAP für alle Pflegeeinrichtungen?

Ja, das BGAP ist als Rahmengesetz für den gesamten Pflegebereich geplant – also insbesondere für Spitäler, Reha, Langzeitpflege, Psychiatrie und Spitex. Einzelne Einrichtungen können darüber hinaus gehende Regelungen (z. B. über GAV oder kantonales Personalrecht) beibehalten oder neu vereinbaren, solange die Mindeststandards des BGAP eingehalten werden.

Nein. Arbeitsgesetz (ArG), Obligationenrecht (OR) und kantonale Personalgesetze gelten weiter.

Das BGAP legt aber zusätzliche Mindeststandards speziell für die Pflege fest. Wo das BGAP für Arbeitnehmende guenstigere Regelungen vorsieht (z. B. tiefere Höchstarbeitszeit, klarere Pausen- oder Pikettregeln), haben diese Vorgaben Vorrang. Strengere kantonale Schutzbestimmungen koennen bestehen bleiben.

Der Entwurf wurde 2025 ans Parlament ueberwiesen. Aktuell läuft die parlamentarische Beratung, das genaue Inkrafttreten steht noch nicht fest. Erst wenn National- und Staenderat das Gesetz verabschieden und allfaellige Referendumsfristen abgelaufen sind, wird ein Startdatum bestimmt. Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen (ArG/OR, GAV, kantonales Recht).

Das BGAP konzentriert sich in erster Linie auf Arbeitsbedingungen und Mindeststandards (Arbeitszeit, Pausen, Dienste, Zulagen, GAV-Pflicht). Die eigentliche Finanzierung der Pflege – also Tarife, Pflegebeitraege der Kantone, OKP-Leistungen etc. – wird in anderen Gesetzen und Verordnungen geregelt. Indirekt kann das BGAP jedoch Einfluss auf Kosten- und Personalplanung der Betriebe haben.

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